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Thema: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit benachbarter Heilpraktikerin notwendig?

  1. #1
    Premium-User
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    Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit benachbarter Heilpraktikerin notwendig?

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in unmittelbarer Nachbarschaft zu unserer Apotheke praktiziert eine Heilpraktikerin. Sie bietet ihren Kunden, die weiter entfernt wohnen, den Service an, die von ihr ausgestellten Privat- Rezepte, persönlich zu uns in die Apotheke zu bringen. Wir stellen die Medikamente zusammen bzw. die Rezepturen her und beliefern die Kunden dann entweder per Boten oder per Post (Versandhandelserlaubnis muss in diesem Fall vorliegen, korrekt?). Die Kunden zahlen dann per Rechnung oder persönlich beim Boten. Muss zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen, dass die Kunden damit einverstanden sind, dass die Heilpraktikerin die Rezepte in unsere Apotheke bringt? Müssen wir als Apotheke einen Datenverarbeitungsvertrag mit der Heilpraktikerin schließen, obwohl wir die Kundendaten ja nur zudem Zweck verwenden, die Rezepte zu beliefern und ggf. eine Rechnung zu stellen?

    Herzlichen Dank im Voraus für die Hilfe!
    Birte Strehlow

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Strehlow,

    wenn Sie die Rezepte beliefern ohne dass die Kunden in der Apo waren und postalisch oder per Boten zustellen, dann müssen Sei eine Versandhandelserlaubnis haben. Zumindest dann, wenn das kein Ausnahmefall ist.
    Eine Einverständniserklärung der Kunden sollte schon vorliegen. M.E. ist das aber das "Problem" der HP.
    An dieser Stelle mögen sich die Datenschutz- Profis unter uns gerne einschalten. Ich kann nur Mutmaßen.

    Gruß und schönes Wochenende,
    C. Stackmann

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Strehlow,

    diese Vorgehensweise der Heilpraktikerin bzw. von Ihnen ist ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz
    Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen....betreffen.
    Auch wegen der Verschärfung des Antikorruptionsgesetzes wäre ich vorsichtig mit solchen Praktiken! Selbst wenn die Patienten damit einverstanden sind und das auch schriftlich gegenüber der Heilpraktikerin anzeigen, bleibt es ein Verstoß gegen das Apothekengesetz.

    Zum Thema Datenschutz, also zu einem ganz anderen Rechtsgebiet: Wenn die Zuweisung von Rezepten erlaubt wäre, dann müssten die Patienten gegenüber der Heilpraktikerin erklären, dass die Daten (also das Rezept) direkt an die Apotheke gehen dürfen. Und wie der Kollege Christoph Stackmann richtig gesagt hat, für den Versand der apothekenpflichtigen AM benötigen Sie eine Versandhandelserlaubnis. Dafür benötigen Sie aber von den Patienten keine zusätzliche Datenschutzerklärung. Allerdings müssen Sie in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis darlegen, wie Sie die Daten Ihrer Kunden beim Versandhandel schützen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

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