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Thema: Pharmazeutische Bedenken und Datenschutz

  1. #1
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    Pharmazeutische Bedenken und Datenschutz

    Hallo mal wieder!

    Ich habe mal eine Frage zum Thema pharmazeutische Bedenken und Datenschutz.
    Wenn wir die Rabattverträge umgehen, ist ja eine möglichst gute Erklärung auf dem Rezept von Vorteil.
    Aber in wieweit muss ich den Datenschutz hier beachten?
    Wenn ich jetzt meinetwegen auf dem Rezept vermerke, dass der Patient Darmkrebs hatte und nur deshalb diese eine Firma verträgt, verletzt das dann meine Schweigepflicht?
    Ich weiß ja nicht in wieweit die Krankenkassen über den Patienten eh schon Bescheid wissen.

    Was sagen Sie?

    Vielen Dank im Voraus!

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Mioin,
    sicher kann man bei Pharmazeutischen Bedenken lange und viel schreiben.
    Andererseits reicht es doch "Pharmazeutische Bedenken der Gruppe XY" zu schreiben. Oder man schreibt viel und undeutlich.
    Ersteres hat den Vorteil, dass es wenige Infos preisgibt.Das sollte vom Datenschutz her ok sein. Und diese Gruppen sind ja vom DAV abgesegnet, wenn ich recht erinnere.

    Oder man schreibt: "PB: Aus Datenschutzgründen hier nicht näher erläutert" ;-)


    Gruß und schönes Wochenende,
    Christoph Stackmann

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo "maconja".

    Nun kann ich Ihnen endlich rechtssicher antworten:
    Da für die Abrechnung der Apotheken zunächst mal das SGB V § 300 gilt und natürlich ebenfalls der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, gehört ein handschriftlicher Vermerk der pharmazeutischen Bedenken im weitesten Sinne zu den Anforderungen im gesetzlichen Abrechnungsverkehr mit den Krankenkassen. Deswegen gibt es von Datenschutz-rechtlicher Seite keine Bedenken.
    Als beste Lösung, aber nicht vorgeschrieben: Sie fragen mündlich beim Patienten nach, ob Sie die pharmazeutischen Bedenken auf dem Rezept vermerken dürfen, wenn es " sehr persönlich" ist, wie in Ihrem Beispiel.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Noch als Ergänzung: Wenn die Rezepte, bevor sie zu einem Abrechnungszentrum geschickt werden, noch zu einer Clearingstelle gehen, dann benötigt die Apotheke mit der Clearingstelle einen Auftragsverarbeitungsvertrag! Nicht mit dem Rechenzentrum.
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  5. #5
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Herr Frohn,

    was soll ich denn dann manchen, wenn der Kunde sagt, dass er nicht möchte, dass ich die PB auf dem Rezept vermerke?
    Dann schreibe ich: "PB: Aus Datenschutzgründen nicht näher spezifiziert"? Oder ignoriere diesen Einwand einfach....
    Oder ich schreibe eben: PB: Gruppe A/B/C....

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Nochmal Hallo in die Runde.

    Ich habe mich mit einem Kollegen ausgetauscht und es sieht folgendermaßen aus:

    Seit dem Schiedsspruch enthält der Rahmenvertrag folgenden Zusatz:

    die Apotheke in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages
    1. entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
    2. nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
    3. im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt;
    Zu Punkt 1:
    Damit wäre eine „Nichtdokumentation“ der pharm. Bedenken zwar ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 S. 2, der aber aufgrund § 3 Abs. 1 Nr. 7 keine Konsequenz hat! (Problem einfach gelöst )

    Zu Punkt 2:
    Der Datenschutz endet da, wo es eine Rechtsgrundlage normiert, wie ich bereits in meinem ersten Post beschrieben habe. Zwar ist der Rahmenvertrag kein „Gesetz“, aber das Sozialrecht beruht auf einem gewissen „Rechteverzicht“ i. S. d. Datenschutzgedankens zugunsten der solidarisch finanzierten Leistungen, um eine ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung zu gewährleisten.

    Weiterhin hat der Patient seinen Datenschutzanspruch in Bezug auf die Diagnose gegenüber der Apotheke (darf ja nicht per se auf Muster 16 notiert werden vom Arzt). Er gibt Dir die Information aber ja offenkundig und damit verzichtet er auf diesen Datenschutz. Die Krankenkasse hat die Diagnosen aus der KV-Abrechnung ohnehin. Hier wäre demnach gar kein schutzwürdiges Interesse mehr patientenseitig feststellbar.

    Von Punkt 3. ist abzuraten, da es auf allen Seiten nur Arbeit macht. Das sieht aus wie ein Rabattverstoß, löst eine Retax aus, führt zu einem Einspruch*etc. Also Aufwand ohne Nutzen für alle Beteiligten.

    Ich hoffe jetzt ist alles geklärt.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  7. #7
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Herr Frohn,

    vielen Dank. Punkt 1 gefällt mir.

    Schönes Rest- Wochenende,
    Christoph Stackmann

  8. #8
    Premium-User
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    Ich bedanke mich auch nochmal für die ausführlichen Antworten!!

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