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Thema: Dsgvo

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  1. #1
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    04.12.2015
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    Bonn
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    300
    Hallo Frau Kühne,

    leider grundsätzlich ja, auch wenn bei Ihnen weniger als 10 Personen arbeiten. Die Datenschutzkonferenz hat dazu in ihrem Positionspapier "Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung" festgehalten:

    In dem nach Artikel 30 Absatz 1 DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis soll die Videoüberwachung ausgewiesen und dokumentiert werden, welchem Zweck die Verarbeitung jeweils dient. Ferner ist gemäß Artikel 35 DS-GVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies gilt nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c DS-GVO insbesondere bei einer systematischen umfangreichen (weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
    ABER:
    Soeben erreichte mich aber eine Stellungnahme der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) die genau diese Frage bei der zuständigen Bayrischen Aufsichtsbehörde gestellt hat.
    Die Antwort widerspricht der Datenschutzkonferenz, die Anfrage wurde SEHR konkret beantwortet:
    Bei einem üblichem kleinflächigen Einsatz von Videokameras, wie dies beispielsweise in Apotheken in Apotheken eingesetzt wird, wird keine Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO gesehen.
    Mal sehen ob sich diese Meinung durchsetzt.
    Beste Grüße.
    Geändert von Lars Frohn (18.05.2018 um 10:27 Uhr)
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  2. #2
    Premium-User Avatar von Stefanie Hitrov
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    16.01.2011
    Beiträge
    39
    Zum Thema Videoüberwachung:
    Nach bestehendem (nationalen) Datenschutz-Recht, hätte man bei aufzeichnender Videoüberwachung bereits einiges unternehmen müssen um datenschutzrechtlich auf der Höhe zu sein. Videoüberwachung ohne Aufzeichnung wurde (bei einem Seminar 2014) als "Verlängertes" Auge eingestuft und brauchte keine Folgeabschätzung. Ich hoffe sehr, dass dies weiterhin so ausgelegt wird.
    Der LAV-Niedersachsen hat im internen Bereich eine nützliche Vorlage zur Folgeabschätzung bei aufzeichnender Videoüberwachung zur Verfügung gestellt.
    Ich hoffe, das hilft Ihnen!

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