Hallo Frau Kühne,
leider grundsätzlich ja, auch wenn bei Ihnen weniger als 10 Personen arbeiten. Die Datenschutzkonferenz hat dazu in ihrem Positionspapier "Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung" festgehalten:
ABER:In dem nach Artikel 30 Absatz 1 DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis soll die Videoüberwachung ausgewiesen und dokumentiert werden, welchem Zweck die Verarbeitung jeweils dient. Ferner ist gemäß Artikel 35 DS-GVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies gilt nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c DS-GVO insbesondere bei einer systematischen umfangreichen (weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Soeben erreichte mich aber eine Stellungnahme der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) die genau diese Frage bei der zuständigen Bayrischen Aufsichtsbehörde gestellt hat.
Die Antwort widerspricht der Datenschutzkonferenz, die Anfrage wurde SEHR konkret beantwortet:Mal sehen ob sich diese Meinung durchsetzt.Bei einem üblichem kleinflächigen Einsatz von Videokameras, wie dies beispielsweise in Apotheken in Apotheken eingesetzt wird, wird keine Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO gesehen.
Beste Grüße.
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