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Thema: Duplikat Rezept

  1. #1
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    Duplikat Rezept

    Hallo liebe Gemeinschaft

    wir haben in der Apotheke heute ein Duplikat Rezept bekommen, wobei wir das Original selbst beliefert haben.
    Laut unserem Kenntnisstand dürfen wir das Rezept zu Kassenleistung nicht nochmal beliefern. Nach Rücksprache mit der
    AOK wurde uns dies bestätigt.

    Jedoch hatten wir letzte Woche auch ein Duplikatrezept, dass von einer anderen Apotheke ebenfalls beliefert wurden. Wir haben dass Rezept dann als Privatrezept beliefert und dir Kunden gebeten sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen zwecks möglicher Erstattung.
    Kurze Zeit später rief die Krankenkasse erbost an und meinte, dass seit letztem Jahr alles erstattet wird.

    Kennt da jemand zufällig die genauen Rahmenbedingungen?
    Unser Kenntnisstand ist, dass Duplikate die bereits beliefert wurden auf Kassenleistungen nicht nochmal auf Kassenleistung abgerechnet werden dürfen.

    MfG

    Christian Otto

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo teamturm,

    Die Aufschrift "Duplikat" ist kein Retaxgrund mehr.
    Siehe §3(1)7 Rahmenvertrag:
    bezogen auf den Rahmenvertrag
    a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Dupli-kat) dann unschädlich ist;


    Gruß,
    C. Stackmann

  3. #3
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    Naja aber es gab ja nun mal kein Verlust der Originalverordnun, da das Original ja bei uns eingelöst wurde

  4. #4
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Ok. Das heißt, dass der Kunde Ihnen sagte, dass er das Original schon von einer anderen Apotheke hat beliefern ließ? Aber warum kam er dann mit dem Duplikat zu Ihnen?

    So wie ich das sehe, ergibt sich keine Prüfpflicht ob das Original verloren ging und warum auf dem Rezept "Duplikat" steht. Sie dürfen es so beliefern.

    Wir haben dass Rezept dann als Privatrezept beliefert und dir Kunden gebeten sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen zwecks möglicher Erstattung.
    Eben. Es war unnötig, das Rezept als Privatrezept zu behandeln.


    Gruß,
    C. Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (15.03.2018 um 08:14 Uhr)

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Otto,

    Zitat Zitat von teamturm Beitrag anzeigen
    wir haben in der Apotheke heute ein Duplikat Rezept bekommen, wobei wir das Original selbst beliefert haben.
    Herr Stackmann hat den Rahmenvertrag sowie das nicht Vorliegen einer Prüfpflicht bereits erläutert.

    Schwierig wird es eventuell dadurch, dass Sie tatsächlich Kenntnis über die doppelte Verordnung hatten. Nach §17 (5) der ApBetrO dürfen Sie AM, bei deren Abgabe Sie bedenken haben, erst abgeben, nachdem die Unklarheiten beseitigt wurden. Nun könnte man sich als Abgebender fragen, warum das Antibiotikum, der Betablocker etc als Duplikat auf den gleichen Tag doppelt verordnet wurde. Wenn sich hier Bedenken ergeben, ist Rücksprache mit dem Verordner empfehlenswert.

    Bezüglich einer guten Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker wäre eine Rückmeldung an den Arzt in der Art denkbar, dass Original und Duplikat eingelöst werden. Hat der Patient den Arzt belogen, um an das Duplikat zu kommen?

    Beste Grüße und noch eine gute Woche
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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