Sehr geehrter Herr Hassel,

mein Arbeitgeber möchte mit mir ein Arbeitszeitkonto vereinbaren.

Nach §4 des BRTV ist es schriftlich zu führen, wöchentliche geleistete Arbeitsstunden sind gegenzuzeichnen und eine Abrechnung erfolgt am Ende des Ausgleichzeitraums. So weit, so gut.

Meine vertragliche Arbeitszeit beträgt 35h/Woche, davon werden 32,25h (Mo:10h, Mi:5h, Do:10h, Fr:5h und jeden 2. Sa:4,5h) wöchentlich abgeleistet. Die restlichen 2,75h dienen dann zur Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall bzw. für Notdienste.

Fragen, die nun aufgekommen sind:

1) Wenn im BRTV steht, "Tage, an denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (z. B. Krankheit, Urlaub,
Feiertage), werden mit der in Absatz 2 vertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters in das Arbeitszeitkonto
eingestellt.", heißt das dann, dass ich mir für eine Woche Urlaub 35h aufschreiben darf?

2) Wenn zu Frage 1) die Antwort ja ist: Wie verhält es sich, wenn ich z.B. nur einen Tag Urlaub nehme oder krank gemeldet bin
bzw. ein Feiertag auf einen meiner Arbeitstage fällt? Wie berechnet man das dann? 2,75h geteilt durch 4,5Tage/Woche gleich ca.
0,6h =35min oder 2,75h geteilt durch 32,25h/Woche gleich ca. 0,085h und das dann multipliziert mit der Stundenanzahl, die man
eigentlich an dem Tag gearbeitet hätte?

Mit freundlichen Grüßen

Cat