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Thema: Urlaubsanspruch nach Eltenzeit

  1. #1
    Premium-User
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    1

    Urlaubsanspruch nach Eltenzeit

    Ich bin zur Zeit schwanger und mein voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 29.03.18.
    Abzüglich des Mutterschutzes, Überstunden und Urlaubstagen 2017 habe ich nur noch wenige Tage zu arbeiten.
    Daher stellt sich mir folgende Frage: Was ist mit meinen Urlaubsanspruch für 2018? Normalerweise habe ich Anspruch auf 34 Tage/Jahr.
    Wenn ich dies auf 5 Monate runterrechne ( ET+ 8 Wochen Mutterschutz) komme ich auf 14 Tage Urlaubsanspruch für 2018.
    Ist dies korrekt? Kann ich diese Urlaubstage auch noch nach meiner Elternzeit nehmen? Macht es einen Unterschied, wie lange man in Elternzeit bleibt? Kann man sich die Urlaubstage auch später noch auszahlen lassen? Für den Fall, es kommt nach der Elternzeit zu einer Kündigung/Arbeitsplatzwechsel?
    Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe!

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    1.732
    Hallo Frau Haggenmüller,
    Ihre Frage ist leider irgendwie untergegangen.

    Sind Sie nach BRTV angestellt? Dann gilt nach §11 Erholungsurlaub:
    Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.
    Das bedeutet, dass man Urlaub nur ins nächste Jahr "mitnehmen" kann, wenn er aus betrieblichen Gründen vorher nicht genommen werden konnte. Da Sie verständlicherweise sicherlich erst im Jahr 2019 wieder erwerbstätig sein möchten, muss meiner Auffassung nach, wenn betrieblich nichts entgegen steht, der Urlaub jetzt genommen werden.

    Ich werde Herrn Hassel auf Ihre Frage aufmerksam machen, so dass er sich sicher bald hierzu melden wird.

    Beste Grüße und alles Gute für die weitere Schwangerschaft.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    132
    Hallo Frau Haggenmüller,
    Ihre Berechnung ist korrekt. Nach § 17 Abs. 2 BEEG kann der zustehende Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Die Dauer der Elternzeit spiele dabei keine Rolle.Eine Abgeltung des Urlaubs ist - wie von Frau Noah mitgeteilt - möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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