Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Entlassmanagement

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    31.10.2014
    Beiträge
    5

    Entlassmanagement

    Hallo,

    bei uns flattern die ersten Entlassrezepte ins Haus. In wie weit sind wir in der Prüfpflicht? Gleich mehrere Beispiele:

    Muster 16 Rezept mit Aufdruck "Entlassmanagement" aber im Status die Ziffer 3
    Arztnummer 999999900 statt der 4444444XX oder gar keine Arztnummer
    Verordnung von Clexane 20 St (N2)

    Wenn wir diese Rezepte beliefern, laufen wir dann wieder einmal Gefahr für die Fehler der Ärzte in Haftung genommen zu werden?

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
    Registriert seit
    19.02.2011
    Ort
    Minden
    Beiträge
    624
    Hallo Frau Scheffler,

    aus dem Schreiben des AVWL vom 29.09.2017:
    "Für die Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements werden Muster-16-Rezepte
    verwendet, die als Entlassrezept gekennzeichnet sind:
    Krankenhausärzte verwenden bis zum Erhalt einer eigenen Krankenhausarztnummer
    (Wann auch immer das sein wird und wie auch immer die aussehen wird, Anm. d. Zitierenden) eine siebenstellige Pseudoarztnummer (4444444), an 8. und 9. Stelle ergänzt die Klinik einen Fachgruppencode.

    Die Apotheke darf Entlassrezepte über Arzneimittel nur innerhalb von 3 Werktagen
    (Samstag = Werktag) zu Lasten der Krankenkassen beliefern
    , da anderenfalls Retaxationen
    drohen. Der Tag der Ausstellung zählt bereits als erster Werktag.
    Verordnung von Betäubungsmitteln (BtM) / T-Rezepte
    Es gelten die allgemeinen Regelungen gemäß Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
    mit Ausnahme der Bestimmungen zur Gültigkeit:
    Statt der üblichen 7 (Kalender-) Tage, wobei der Ausstellungstag nicht mitzählt
    sind Entlassrezepte von Betäubungsmitteln ebenfalls nur 3 Werktage gültig. Bitte beachten
    Sie diese verkürzte Gültigkeitsdauer unbedingt, da anderenfalls Retaxationen
    drohen. Zudem ist zu beachten, dass das BtM-Rezept nicht wie vorstehend speziell
    als Entlassrezept gekennzeichnet ist.
    Die Apotheke erkennt die Ausstellung als (BTM-)Entlassrezept an dem einstelligen
    Kennzeichen „4“ an letzter Stelle des Status, an der mit „75“ beginnenden Betriebsstättennummer
    sowie an der schematischen Pseudoarztnummer im Patientenfeld.
    Letzteres ist jedoch nur möglich, solange noch keine Krankenhausarztnummer
    vergeben worden ist."

    Entsprechend die Rezepte also nicht diesen Vorgaben, dann empfehle ich diese ändern und abzeichnen zu lassen. So wie ich das sehe ist sonst die Gefahr groß, retaxiert zu werden.

    Im Zweifel würde ich den Verband zu Rate ziehen.

    Einen besinnlichen dritten Advent,
    Christoph Stackmann

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
    05.01.2011
    Ort
    Hessen
    Beiträge
    1.732
    Frohes neues Jahr,

    um das Thema abzuschließen, sei hier noch der link zum Entlassrezept/ Entlassverordnung unseres "Tax-ikons" genannt.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  4. #4
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
    Registriert seit
    19.02.2011
    Ort
    Minden
    Beiträge
    624
    Hallo,

    ich hatte gerade mein erstes Entlassungsrezept. Verordnet war Kineret 100 mg, N1.
    Dieses Rezept darf laut AVWL nicht beliefert werden, da nur eine N3- Packung am Markt ist.

    Das bedeutet, daß ein neues Rezept erforderlich ist.
    Gruß,
    Christoph Stackmann

    PS: Ich habe gerade gehört, dass der Sächsische Apotheker Verband schreibt, dass wir keine Prüfpflicht hätten?
    Geändert von Christoph Stackmann (18.02.2018 um 08:13 Uhr)

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •