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Thema: Schweigepflicht & Haftung angestellter Apotheker

  1. #1
    Premium-User Avatar von Marion Schade
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    4

    Frage Schweigepflicht & Haftung angestellter Apotheker

    Hallo!

    Ich habe 2 Fragen:

    1. Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch hat der Apotheker die Pflicht mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Konkretes Beispiel: ein Kunde besorgt sich regelmäßig von 2 unterschiedlichen Ärzten Rezepte über Zopiclon. Die beiden Ärzte wissen nichts von den Verordnungen des jeweils anderen. Wie verhält es sich hier mit der Schweigepflicht? Darf man erst nach schriftlicher (?) Einwilligung des Patienten mit den Ärzten sprechen und von der Situation berichten? Gibt es eine VO die so etwas regelt? Man sollte ja zuerst versuchen, den Patienten auf das Gefahrenpotential hinzuweisen. Doch wenn dies nichts an der Situation ändert...?

    2. Wie verhält es sich mit der Haftung von angestellten Apothekern? Haften die auch mit ihrem "Häuschen" oder gilt das nur für den Apothekenleiter?

    Vielen Dank schon mal!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Frau Schade,

    beide Fragen sind stark fallabhänig und interpretationspflichtig und können daher nicht ohne weiteres mit Ja/Nein beantwortet werden.

    zu 1. Gem. Berufsordnung haben Sie eine "Schweigepflicht". So heißt es z.B. in der BO der Kammer Hessen:
    "§ 2 Der Apotheker/die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr in Ausübung seines/ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat er/sie alle unter seiner/ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, unter Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung zur Verschwiegenheit zu verpflichten."
    Demnach hat der Apothekenleiter sogar dafür zu sorgen, dass die "Schweigepflicht" auch von Nicht-Apothekern im Betrieb (PTA, PhIP etc. zu beachten ist)
    Dies ist allerdings (nur!) eine berufsrechtliche Norm.

    Andererseits steht in § 17 ApBetrO, Abs. 8
    "Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch IST die Abgabe zu verweigern."
    Daraus leitet sich zumindest eine Abgabeverweigerungs-PFLICHT ab. Ob Sie es jetzt auch für "in geeigneter Weise" halten Dritte (beteiligte Ärzte, Polizei, Richter, Kollegen, AMK etc.....) über das zu informieren, was Sie über die Person und die Details zum Mißbrauch erfahren haben, obliegt Ihrer eigenen Verantwortung (und der des Leiters)!
    In schweren Fällen würde ich persönlich hier in der ApBetrO die höher-rangige Rechtsnorm sehen und "in geeigneter Weise" entgegentreten, auch unter Nennung von Namen und (selbstverständlich) ohne Zustimmung des Betreffenden.

    PS. oder könnten Sie sich vorstellen den Kunden mit der Rezeptfälschung zu fragen "Ich hab gerade die Polizei am Apparat .. - darf ich denen Ihren Namen bitte nennen..? ;-)


    2. Zu der schwierigen Frage möchte ich Sie auf die Diskussion im Apotheker-Forum Recht hierzu verweisen.
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...gezogen-werden

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  3. #3
    Premium-User
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    309
    Gelöscht. Frage hat sich erstmal erledigt, dann muss sie hier nicht mehr stehen.
    Geändert von isoprop (08.05.2017 um 08:09 Uhr) Grund: Gelöscht

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