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Thema: Apo-Schließung / Schwangere Angestellte

  1. #1
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    Apo-Schließung / Schwangere Angestellte

    Wie verhält sich das, wenn die Apotheke schließt und eine der Angestellten zum Zeitpunkt der Schließung in Elternzeit ist?
    Ich darf die Angestellte ab Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft nicht mehr kündigen. Im Frühjahr wird sie Mutter und zum Ende des nächsten Jahres wird die Apotheke geschlossen. Was muss ich beachten?
    Welche Fristen muss ich sonst noch einhalten arbeitsrechtlich?

    Vielen Dank im Voraus.
    Katharina Stock

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Frau Stock,

    die Arbeitsverhältnisse aller Angestellten sind unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen zum Zeitpunkt der Betriebsschließung zu kündigen. Wenn sich eine Mitarbeiterin in Elternzeit befindet, genießt sie besonderen Kündigungsschutz gemäß §18 BEEG. Vor Ausspruch einer Kündigung muss nach §18 Abs.1, S.4 die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde(i.d.R. das Gewerbeaufsichtsamt) der Kündigung zustimmen. Insofern ist die Zustimmung zu der Kündigung wegen Betriebsschließung vorher förmlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen, Formulare gibt es bei der für Ihren Fall zuständigen Behörde. Das Zustimmungsverfahren wird i.d.R. einen Monat dauern, dies sollten Sie bei dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigen.

    Kündigen dürfen Sie dann erst, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt.

    Viele Grüße
    Martin Hassel
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  3. #3
    Premium-User
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    Hallo Herr Hassel,

    vielen dank für die Info. Das hilft mir weiter.

    Bei den übrigen Angestellten muss ich die normalen Kündigungsfristen einhalten, ich kann nicht zum Beispiel 12 Monate vor Schließung Ihnen mitteilen, das geschlossen wird und sie sich um eine neue Stelle bewerben müssen. Sprich eine Kündigung von meiner Seite aus ist notwendig?!

    Mit freundlichen Grüßen
    Katharina Stock
    Geändert von Katharina Stock (09.11.2017 um 12:05 Uhr)

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Frau Stock,
    Entschuldigung für die späte Antwort. Eine schriftliche Kündigung ist zwingend erforderlich, da die Arbeitsverhältnisse ansonsten nicht beendet sind.
    Natürlich können Sie die Mitarbeiter bereits vor dem Ausspruch der fristgerechten schriftlichen Kündigung über die Betriebsschließung informieren.
    Hierfür ist keine besondere Form vorgesehen.
    Viele Grüße
    Martin Hassel
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  5. #5
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    Hallo Herr Hassel,

    Danke für die Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Katharina Stock

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Guten Morgen Frau Stock,
    nach § 18 BEEG kann eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung zustimmt. Für Nordrhein-Westfalen ist das die Bezirksregierung. Vor Ausspruch der Kündigung müssen Sie bei der Bezirksregierung die Zustimmung für die Kündigung - schriftlich - beantragen. Der Antrag muss die vollständige Anschrift der zu kündigenden Arbeitnehmerin enthalten, sowie die Begründung warum gekündigt werden soll und ggf. müssen Beweismittel benannt werden.
    Viele Grüße
    Martin Hassel
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