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Thema: Neue BTMVV - Substitution

  1. #11
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    Hallo,
    bei den BtM-Fragen im Prüfungstrainer für das 3. Stex (Frage 12) steht, dass bei einer Substitution die Ausnahmeverordnung nur bei "Sichtbezug" und nicht bei "take home" verordnet werden darf. Leider finde ich in der BtMVV keinen Paragraphen der das aussagt.
    Kann mir da jemand weiter helfen?
    Danke.

  2. #12
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Kaschner, Substitutionspatienten mit einer grundsätzlichen Einnahme ihrer Substitutionsmittel im Sichtbezug dürfen auch ausnahmsweise, zum Beispiel an Wochenenden und Feiertagen, ihre Substitutionsarzneimittel eigenverantwortlich einnehmen. Diese Ausnahmeverordnungen im Rahmen des Sichtbezugs fallen nicht unter die klassische „Take-home-Regelung“, da sich diese Substitutionspatienten für eine ständige eigenverantwortliche Einnahme ihrer Substitutionspräparate nicht oder noch nicht eigenen. Deswegen steht es auch nirgens
    Nicht zu verwechseln mit der Verpflichtung zur zusätzlichen Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ im Falle der Überschreitung von Höchstverschreibungsmengen für einen Patienten bleibt unberührt.

    Die Besonderheiten bei der Substitutionsbehandlung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen des § 5 BtMVV.
    https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__5.html

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  3. #13
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    Vielen Dank für die Antwort Herr Frohn,
    das ist aber leider nicht das was ich.
    Mir ging es um eine Verschreibung in der die Höchstmenge an Substitutionsmittel überschritten wird und nicht eine "SZ"-Verschreibung.

    Ich habe es so verstanden, das wenn der Substituierte eine Dosierung braucht die über der Höchstmenge liegt, er diese nur als "Sichtbezug" einnehmen darf. Und das er, selbst wenn er vertrauenswürdig für eine dauerhafte "take home" Abgabe wäre, diese nicht bekommen darf, weil die Höchstmenge überschritten ist. Ein "AST"-Rezept nicht daher also nicht möglich?


    vllt hilft es wenn ich die Frage und Antwort durch die ich darauf gekommen bin einmal wiedergebe:

    Frage: Darf auch bei Substitutions-Verschreibungen ein "A" benutzt werden? (zusätzlich zum "S")
    Antwort: Ja, aber nur wenn die Überschreitung der in §2 BtMVV genannte Höchstmenge im Rahmen des überwachten "Sichtbezugs" eingesetzt werden sollen (nicht bei "take home"!)

    Liebe Grüße

  4. #14
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Kaschner,

    dann habe ich Sie vielleicht falsch verstanden.

    Also auch bei "take home" ist eine Überschreitung der Höchstmenge möglich! Bei Verschreibungen, die mit „S“ oder „SZ“ oder „ST“ gekennzeichnet sind, bleibt die Verpflichtung zur zusätzlichen Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ im Falle der Überschreitung von Höchstverschreibungsmengen für einen Patienten unberührt.
    Take-Home-Rezepte dürfen über eine maximale Reichdauer von 7 Tagen ausgestellt sein. In begründeten Einzelfällen kann der Arzt für bis zu 30 Tage Take-Home-Substitutionsmittel verordnen.

    Beste Grüße.
    Geändert von Lars Frohn (22.05.2018 um 17:59 Uhr)
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  5. #15
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    Auch wenn es in der Praxis wahrscheinlich nicht so vorkommt, ist es aber dennoch theoretisch möglich. Folgende Situation :
    Ein Patient kommt mit einem BtM Rezept, welches mit einem S gekennzeichnet ist. Für viele Tage/wie viel BtM darf der Arzt denn verordnen? Sowohl wenn er der Patient es in der arztpraxis einnimmt als auch in der Apotheke
    Ich bin etwas verwirrt, weil es ja jetzt diese neue Regelung gibt, dass auf dem Rezept genau drauf steht, für wann die Mittel sind und das diese auch nach Ablauf der 7+1 Tage beliefert werden dürfen, sofern das Rezept rechtzeitig in der Apotheke war.

  6. #16
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    sorry, aber was da im "Prüfungstrainer" steht, scheint falsch zu sein. Danke für den Hinweis!

    Um es noch deutlicher als Herr Frohn zu sagen.
    Das A (für Ausnahmeverschreibung) hat NICHTS mit Sichtbezug "am Hut". Ein Arzt darf auch (wie immer, weil dort nicht verboten!) ein A zusätzlich zu SZ oder ST draufmachen und dann (in Ausnahmefällen) für eine bis zur 30 Tagen reichende Menge in x-beliebiger Dosis verordnen.
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (18.07.2018 um 22:01 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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