Ergebnis 1 bis 3 von 3

Thema: Italienische Approbation

  1. #1
    Premium-User Avatar von ludwigspeyer
    Registriert seit
    08.05.2012
    Ort
    Speyer
    Beiträge
    1

    Italienische Approbation

    Hallo !

    kurze Frage:
    Darf ein Apotheker mit einer italienischen Approbation in Deutschland arbeiten, oder muss diese noch bei uns anerkannt werden ?

    LG

    Oliver Kunze

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
    04.12.2015
    Ort
    Bonn
    Beiträge
    311
    Hallo. Ja, die muss noch anerkannt werden.
    Nach § 4 der Bundesapothekerordnung ist ein Ausbildungsnachweis aus einem anderen EU/EWR Staat oder der Schweiz gemäß der Anlage (oder gemäß EU-Apothekerausweis) gleichwertig. In der Anlage 1 (pharmazeutische Abschlusszeugnisse der EU und des EWR) der Bundesapothekerordnung ist der Italienische Abschluss aufgeführt und somit hier anerkannt, sofern die Ausbildung in Italien nach dem 1.11.1993 begonnen wurde.
    Das alleine reicht aber noch nicht, um die Approbation zu erlangen: Der Italienische Kollege muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, wo folgende Bedingungen nachgewiesen werden müssen:
    Würdig und zuverlässig (Polizeiliches Führungszeugnis).
    Gesundheitlich zur Ausübung des Apothekerberufs befähigt (Arztzeugnis).
    Besonders bei Kollegen, die nicht in Deutschland studiert haben, sind bei der Antragstellung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Behörden können bei ausländischen Apothekern eine Sprachprüfung ggf. auch Fachsprachenprüfung verlangen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.329
    Hallo Lars und Oli,

    richtig (wenn er es über die Approbation machen will).
    2. Möglichkeit: Sofern er bei Dir nur vorübergehend (einige Wochen am Stück) oder gelegentlich (z.B. nur im Sommer zur Urlaubsvertretung um den "Speyeranern" Italienisch während Eurer Familieurlaube beizubrigen...), dann reicht eine sogenannte Genehmigung als "Dienstleistungserbringer" (im Sinne von § 11a BApO* s.u.)
    Die ist zwar unkomplizierter und schneller erteilt (als der Antrag auf Approbation) aber ebenfalls mit einem Amtsakt verbunden.
    In beiden Fällen müßt Ihr Euch an die zuständige Überwachungs-Behörde wenden.

    Schöne Grüße

    Alexander

    * Wesentliche Voraussetzungen beim Antrag nach 11a wären:
    hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
    1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
    2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
    3. seinen Berufsqualifikationsnachweis und

    4. eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (11.09.2017 um 21:56 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •