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Thema: Taxation Cannabis

  1. #1
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    Taxation Cannabis

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe eine Frage zur Taxation von Cannabis.

    Wenn die Blüten nur abgefüllt werden, kommt der VK ja folgendermaßen zu Stande:
    EK+100%+19%

    Jetzt hatten wir eine NRF-Rezeptur (Abfüllung in Einzeldosen zur Verdampfung).
    Dazu müssen die Blüten gemahlen und das Pulver in Pulverkapseln gefüllt werden:

    Wie erfolgt die Preisberechnung?

    EK +90% + 19% MwSt. . Jetzt meine Frage, welcher Arbeitspreis sich da ergibt?

    Wir haben 5g abgefüllt in Pulverkapseln a 100mg--> 50 Pulverbriefchen.
    Können sie mir da helfen bezüglich der Preisberechnung?
    Vielen Dank.

    Viele Grüße,
    Langenhagen

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo loganx/ Langenhagen,

    Zitat Zitat von loganx Beitrag anzeigen

    Wenn die Blüten nur abgefüllt werden, kommt der VK ja folgendermaßen zu Stande:
    EK+100%+19%
    Es fehlen noch die Verpackung sowie BtM-Gebühr: EK +100% +Verpackung +19% (MWSt) und zusätzliche Taxation der BtM-Gebühr von 2,91€.

    Noch folgender Hinweis: auf dem Rezept sollte vom Arzt vermerkt sein, dass eine unverarbeitete Abgabe ausdrücklich gewünscht ist und dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung vorliegt.

    Zitat Zitat von loganx Beitrag anzeigen
    Jetzt hatten wir eine NRF-Rezeptur (Abfüllung in Einzeldosen zur Verdampfung).
    Dazu müssen die Blüten gemahlen und das Pulver in Pulverkapseln gefüllt werden:

    Wie erfolgt die Preisberechnung?

    EK +90% + 19% MwSt. . Jetzt meine Frage, welcher Arbeitspreis sich da ergibt?

    Wir haben 5g abgefüllt in Pulverkapseln a 100mg--> 50 Pulverbriefchen.
    Können sie mir da helfen bezüglich der Preisberechnung?
    Hier fehlen weiterhin die Verpackung sowie diesmal der Festzuschlag von 8,35€.
    Den "Arbeitspreis", den Sie suchen, finden Sie in der Hilfstaxe unter "Rezepturzuschläge" -> dort unter "Anfertigung von abgeteilten Pulvern..." (habe gerade keine Hilfstaxe zur Hand, bitte dort nachschlagen).

    Auch hier wie oben zusätzliche Taxation der BtM-Gebühr von 2,91€.


    Müsste so stimmen, ansonsten möge Frau Schröder mich bitte korrigieren.
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
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    Hallo Frau Noah,

    das klingt für mich sehr logisch und nachvollziehbar. Vielen Dank.

    Beste Grüße.

  4. #4
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    Hallo Frau Noah,

    ist zwar schon ein alter Thread, aber meine Frage passt genau hierher.

    Ich hatte die Tage einen Kunden mit einem Privat-Rezept über Cannabis-Blüten (unverarbeitet). Diese musste ich direkt beim Hersteller beziehen.
    Ich habe den Preis, so wie es sein soll (EK+100%+MwSt.), berechnet und kam dabei auf 22,61€/g (EK 9,50€/g)
    Daraufhin beschwerte sich der Kunde, warum wir denn so teuer sind, er würde sonst deutlich weniger bezahlen.

    Da hab ich recherchiert und herausgefunden, dass es teilweise für den halben Preis angeboten wird.
    Ist es erlaubt, so extrem gegen die Arzneimittelpreisspannen-Verordnung zu verstoßen?
    Dass die Konkurrenz es so günstig eingekauft hat, kann m.E. auch nicht sein, denn sie haben mir die Preisstaffel geschickt.

    Ich kann natürlich den Ärger des Kunden nachvollziehen und hatte tatsächlich überlegt vom Preis abzuweichen, da der Rohertrag bei dem Preis natürlich üppig ist.

    Grüße,
    Sascha Sobieraj

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
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    Hallo Herr Sobieraj,

    es wird vermutlich daran liegen, dass sich die Berechnung von Cannabiszubereitungen (inkl. der unverarbeiteten Blüten) inzwischen (2021) geändert hat und Sie nicht mehr wie früher 100% Aufschlag berechnen dürfen. Die Berechnungsregeln finden Sie in der Anlage 10 zur Hilfstaxe.

    Für die ersten 15g dürfen Sie tatsächlich 9,52€/g berechnen, danach wird der Preis pro Gramm deutlich geringer.
    Vermutlich kommen Sie beim Berechnen nach dieser Formel dann auf den niedrigeren Preis der anderen Apotheken.

    Beste Grüße
    Christina Haamann
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Herr Sobieraj,

    nur um die rechtlichen Vorgaben nochmal gerade zu rücken:
    die von Frau Haamann erwähnten neuen Berechnungsregeln in der Anlage 10 für Cannabis sind im Geltungsbereich der Hilfstaxe, also für GKV verpflichtend.
    Sie schreiben etwas von "Privatrezept". Hier können sie nach Hilfstaxenvorgaben abrechnen, eine Pflicht dazu gibt es von Seiten der PKV offiziell nicht.

    MfG
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  7. #7
    Premium-User
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    12
    Danke für Ihre Antworten!

    Ja genau, es geht mir um die Privat-Verordnung. Die GKV-Taxation ist ja ganz klar geregelt, aber ich nahm an, dass auch für private Blütenverordnungen eine verpflichtende Taxierung existiert.
    Hierzu habe ich bei unverarbeiteten Blüten einen Aufschlag von 100% gefunden. Allerdings konnte ich dazu keinen Rechtstext finden, folglich ist es tatsächlich frei in der Kalkulation?

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Nun ja, ganz so schwarz/weiß können sie das nicht betrachten. Die Arzneimittelpreisverordnung trifft hier eine Aussage, welche Aufschläge zu verwenden sind, ob das in diesem Fall "kundenfreundlich" ist, bleibt zu entscheiden. Das Problem ist, dass sie die Verträge und Erstattungsbeträge der Privaten Kassen nicht kennen, die privaten Kassen kennen aber in der Regeln die Hilfstaxenpreise der GKV.. Der Kunde muss ja erstmal in "Vorauskasse" gehen und bekommt dann aber vielleicht nicht alles rückerstattet. Nun ist die Frage, ob sie riskieren wollen, dass sie deutlich teurer abgeben als vielleicht eine andere Apotheke. Eine pauschale Aussage gibt es nicht, sie müssten in ihrem Team klären, wie sie hier vorgehen.
    Ich denke, sie sollten sich dennoch am GKV Preis orientieren, das ist aber meine ganz private Meinung.

    MfG
    Elke Schröder
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