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Thema: Ölige Dronabinol-Tropfen 2,5 % NRF 22.8; welche PZN zur Abrechnung auf GKV-Rezept

  1. #1
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    Ölige Dronabinol-Tropfen 2,5 % NRF 22.8; welche PZN zur Abrechnung auf GKV-Rezept

    Sehr geehrte Frau Noah,
    Sie hatten mich im Forum "BTM" gebeten, diese Frage hier in "Richtig taxieren" noch einmal zu stellen:

    Trotz intensiver Suche habe ich bisher noch keine wirklich eindeutige Antwort auf diese Frage gefunden: Müssen die Dronabinol-Tropfen nun als Cannabishaltige Zubereitungen mit entsprechender Sonder-PZN (06460665) oder mit normaler Rezeptur-PZN (099999011) abgerechnet werden. Ich habe darauf beim LAV, ARZ etc. bisher sehr unterschiedliche Antworten bekommen und hier im Forum bin ich auch nicht eindeutig schlau geworden.

    Mit Dank und freundlichen Grüßen
    pinasemamma

    P.S. Alle Achtung ! Es ist 00:50 und es sind allein hier noch 4 fleißige Pharmazeutileins online

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,
    mich würde interessieren, welche Auskunft sie vom LAV und ARZ bekommen haben, denn eigentlich ist geregelt, dass für Cannabis auch zwischen unverarbeiteter Abgabe, Fertigarzneimitteln (z.B. durch Import nach §73) und Zubereitungen unterschieden wird. Hierfür wurden 3 verschiedenen Sonder-PZN festgelegt, um diese von den "normalen" Rezepturen abzugrenzen. Zusätzlich wurde eine Sonder-PZN für die unverarbeitete Abgabe von "Normalen" Rezepturen eingeführt.
    Ölige Dronabinol- Tropfen NRF fallen nach meinem Verständnis (da es sich um das vom Bfarm für Cannabis vorgesehene Delta-9- Tetrahydrocannabinol handelt) unter die Cannabis- Zubereitungen und sind damit mit der PZN 06460665 abzurechnen. Wie gesagt, mich würde interessieren, was ihr LAV dazu gesagt hat.
    MfG
    Elke Schröder
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  3. #3
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    Hallo Frau Schröder, also sowohl vom ARZ als auch vom AV NR habe ich die Antwort bekommen, dass die Dronabinol-Tropfen als normale Rezeptur (09999011) abzurechnen sind. Beim Rechenzentrum stützte sich diese Antwort jedoch nur darauf, wie die meisten anderen Apotheken Dronabinoltropfenrezepte bedruckt hatten.
    Ich würde das aber genauso wie Sie als Cannabis-Zubereitung einstufen und mit der genannten PZN bedrucken.
    Was tun, um keine Retaxe zu riskieren ? - Oder wäre eine Bedruckung mit der falschen PZN nur ein Formfehler und damit heilbar ?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    pinasemamma

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo
    ich denke, das ARZ hat die neuen PZN vielleicht noch gar nicht so recht auf dem Schirm gehabt, daher die Antwort.
    Eigentlich dürfte gar keine Retax erfolgen, denn sie bedrucken korrekt nach den Vorgaben der technischen Anlage 1, welche bereits um die 4 PZN erweitert wurde. Sollte die Kasse die PZN nicht anerkennen, wäre das also auf jeden Fall ein berechtigter Einspruch gegen Retax.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  5. #5
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    Also muss ich die entsprechende Sonder-PZN aufdrucken und diese mit dem Preis der eigentlichen Rezeptur manuell versehen? Und dann wird keine Aufschlüsselung der Rezeptur-Bestandteile aufgedruckt?

    Sonder-PZN Faktor Preis
    BtM-PZN Faktor Preis

    So ungefähr?

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Trobisch,

    die Arbeitsweise hängt von ihrem Softwarehaus ab. Hier sollten sie nachfragen, ob es in den Rezepturen eine Kennzeichnung gibt, um Cannabis- Rezepturen zu kennzeichnen und somit automatisch die korrekte PZN zu bekommen.

    MfG
    Elke Schröder
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