Sehr geehrte Frau Noah,
Sie hatten mich im Forum "BTM" gebeten, diese Frage hier in "Richtig taxieren" noch einmal zu stellen:
Trotz intensiver Suche habe ich bisher noch keine wirklich eindeutige Antwort auf diese Frage gefunden: Müssen die Dronabinol-Tropfen nun als Cannabishaltige Zubereitungen mit entsprechender Sonder-PZN (06460665) oder mit normaler Rezeptur-PZN (099999011) abgerechnet werden. Ich habe darauf beim LAV, ARZ etc. bisher sehr unterschiedliche Antworten bekommen und hier im Forum bin ich auch nicht eindeutig schlau geworden.
Mit Dank und freundlichen Grüßen
pinasemamma
P.S. Alle Achtung ! Es ist 00:50 und es sind allein hier noch 4 fleißige Pharmazeutileins online
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