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Thema: Produkte im Notdienst / Ladenschlussgesetz

  1. #1
    Premium-User Avatar von Steffen Loke
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    Produkte im Notdienst / Ladenschlussgesetz

    Hallo pharma4u-Team,

    ich habe eine Frage bzgl. zu verkaufenden Produkten während des Notdienstes.

    Im Ladenschlussgesetz steht in § 3:
    "Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
    1. an Sonn- und Feiertagen,
    2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, [...]
    "

    Des Weiteren folgt in § 4:
    "(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet."

    Daraus habe ich geschlussfolgert, dass im Notdienst z.B. keine Bonbons (im weitesten Sinne Diätetika) oder Zahnbürsten (Gegenstand des täglichen Bedarfs) abgegeben werden dürfen, weil diese nicht unter die Definition von § 4 Abs. 1 LadenschlussG fallen. Oder sind Zahnbürsten dann unter "hygienische Artikel" einzuordnen? Sind Kondome als Medizinprodukt dann auch verboten?

    Ist das soweit richtig?
    Damit wären findigen Anwälten doch Tür und Tor geöffnet, wenn das im Einzelfall / flächendeckend zur Anzeige gebracht wird, oder? Ist hier ggf. mit "dringender Versorgung des Patienten" zu argumentieren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen Loke
    Geändert von Steffen Loke (12.06.2017 um 12:21 Uhr)

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo,

    ich denke, dass man im Notdienst alles abgeben darf.

    Wir dürfen ja im Sortiment nur "apothekenübliche" Ware abegeben und ich denke man kann das meiste mit

    "die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet."
    (siehe oben)

    begründen.

    Ich habe ehrlich gesagt auch noch nie etwas gehört das sowas in den Apotheken mal kontrolliert wurde.

  3. #3
    Hallo,

    die Apotheken-Überwachung wird sich in der Regel nicht darum kümmern.

    Es ist aber nicht völlig auszuschließen, dass Ämter bzw. deren Mitarbeiter, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zuständig sind, entsprechende Überwachungsmaßnahmen vornehmen.

    Entsprechende Vorkommnisse sind mir bis jetzt nicht bekannt geworden.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    mir ist zu diesem Thema gerade noch etwas eingefallen...
    Das zitierte (Bundes-)Ladenschlussgesetz gilt nur noch in den Ländern (BL), die kein eigenes Ladenöffnungs- oder Ladenschlussgesetz besitzen.
    Dies ist derzeit nur in Bayern der Fall!
    Alle anderen BL haben ein eigenes Landesgesetz! (die wurde durch die Föderalismusreform möglich, in der (2006) das sogenannte Landeschlussrecht zur Länder-Hoheit deklariert wurde.
    Nur wenn ein BL von diesem Recht keinen Gebrauch machen will (also die Landesgesetzgebung KEIN eigenes Gesetz verabschiedet) gilt dort noch das alte Bundes-Ladenschlussgesetz, das hier von Herrn Loke zitiert wurde (also nur in Bayern).

    Oder um es deutlicher zu sagen: außerhalb Bayerns braucht man sich um die ziteirte Passage keine Gedanken zu machen, da nach meinem(!) Rechtverständnis (auch) diese Passage ungültig wird, wenn es ein Landesgesetz gibt, dass die Details des Ladenrechts regelt.
    Und das gilt m.E. eben auch dann, wenn in den (mir bekannten) Landesgesetzen hierzu (was darf die Apotheke für Artikel abgeben?) keine (Landes-) Regeln zu finden sind.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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