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Thema: ChemVerbotsV Abgabe von CMR Stoffen

  1. #1
    Premium-User
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    ChemVerbotsV Abgabe von CMR Stoffen

    Ich brauche Ihre Hilfe zum Verständis...

    Aufgrund der Anlage 2, Eintrag 1 ChemVerbotsV wird die Abgabe von CMR-Stoffen Kat. 1A und 1B an private Anwender geregelt.

    Aber wozu das ganze, wenn doch ein grundsätzliches Abgabeverbot für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe an private Endverbraucher lt. der REACH gilt und sich das Verobt aus dem § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV ergibt?

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Anlage 2 der ChemVerbotsV regelt formale Aspekte der Abgabe (unabhängig ab Endverbraucher oder sonstiger Erwerber).

    Das globale Verbot ergibt sich in der Tat aus § 3, wo allerdings sehr komplex auf das GHS/REACH verwiesen wird.

    Sinn des ganzen ist die Anpassung von EU-Recht an nationales Recht. Auch das ist eher formaler Natur; schließlich sind die Regelungen (ohne explizites nationales Recht) seit etwa 7 Jahren in Anwendung.

    Mit betsem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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