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Thema: Abgabe Humanarzneimittel auf Vorlage Tierarztausweis

  1. #1
    Premium-User
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    Abgabe Humanarzneimittel auf Vorlage Tierarztausweis

    Guten Tag ,

    darf ich ein Rx-Humanarzneimittel, von dem uns nicht bekannt ist, ob es in der Veterinärmedizin eingesetzt wird, auf Vorlage des
    Tierarztausweises abgeben?

    In diesem konkreten Fall handelte es sich um Zopiclon. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass es für den Eigenbedarf
    benötigt wurde. Ob Tier oder Mensch konnte nicht mehr geklärt werden. Leider reagierte der Tierarzt mit Ungeduld, als wir um etwas
    Zeit für die Klärung des gesetzlichen Sachverhaltes gebeten haben.

    Für den nächsten Fall hätte ich nun gerne Klarheit bezüglich der Gesetzeslage.

    Herzliche Grüße und vielen Dank,
    Anja

  2. #2
    Hallo Anja,

    da haben Sie sich ja wohl ein wenig überrumpeln lassen.

    Grundsätzlich darf der Apotheker nur Verschreibungen beliefern, soweit der verschreibende Arzt AM verordnet, die seiner Ausbildung im entsprechenden Studiengang entsprechen. Bitte bedenken Sie, dass Adressat der AMVV stets der Apotheker ist. Ein Arzt kann alles Mögliche verschreiben; der Apotheker ist aber gehalten, quasi zu sieben. Zunächst bedeutet dies, dass der Zahnarzt oder dessen Helferin nicht die Pille erhalten darf. Gleiches gilt für den Tierarzt, der ein Human-AM erhalten möchte (egal, ob auf Verschreibung oder wenn er vor Ihnen steht).
    In der Tiermedizin gilt hingegen, dass es in einigen Fällen sog. Behandlungs-Notstände (eher selten und dann nicht für Lebensmittel liefernde Tiere) gibt, d. h. für notwendige Behandlungen bestimmte Wirkstoffe nicht zur Verfügung stehen.
    Lassen Sie sich beim nächsten Mal vielleicht genau erklären, um welche Tierart es geht und warum der Hund oder das Meerschweinchen das AM in welcher Dosierung erhalten soll.
    Im vorliegenden Fall hat wahrscheinlich der Arzt oder jemand aus dessen Dunstkreis das AM für seine Abhängigkeit benötigt.

    Im Übrigen stützen sich meine obigen Ausführungen zur Verschreibungsbefugnis auf ein Urteil des BGH vom 14.2.1955, Az.: 3 StR 479/54, welches noch nicht durch gegenteilige Rechtsprechung aufgehoben wurde.

    Viele Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    "leider" muss ich Herrn Thielmann hier vollumfänglich recht geben und möchte nur allen Forum-Nutzern nochmal betonen/sensibilisieren, wie wichtig es ist, sich eben NICHT vom Arzt überrumpeln zu lassen.
    Sie (Apotheker) sind für die Einhaltung der AM-Verschreibungsverordnung verantwortlich! Nur Sie (Apotheke) haben gem. § 43 ff AMG die allgemeine Abgabe-HOHEIT für AM (alles andere was hier folgt sind Ausnahmen).
    Ein wenig mehr Wissen in diesem Bereich wird auch von den Verwaltungsbehörden sowie der Justiz zurecht von Apotheken erwartet. Die Abgabe von rx-AM ohne rechtskonforme Verordnung durch die Apotheke entgegen § 48 AMG ist eine Straftat.
    Eine Apothekerin aus NRW hatte wegen eines ähnlichen Falles (wie bei Ihnen) einen vom OVG Münster letztinstanzlich bestätigten Widerruf der Betriebserlaubnis zu "erleiden". Der Fall war auch in der Presse unter dem (etwas zynischen) Titel "auf den Hund gekommen"
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (08.06.2017 um 09:43 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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