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Thema: Schweigepflicht für Apotheker

  1. #1
    Premium-User
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    Schweigepflicht für Apotheker

    Ärzte haben eine Schweigepflicht, Apotheker auch oder?

    Ärzte müssen das doch auch unterschreiben oder? Ich habe nämlich nie was unterschreiben müssen. Ist die apothekerliche Schweigepflicht genauso "streng" wie die ärztliche?

    Beate Ulrichs

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo, Frau Ulrichs,

    selbstverständlich unterliegen Apotheker und das pharmazeutische Personal der Verwschwiegenheitspflicht. Festgelegt wird das in der Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammer, in Hessen unter §2:
    § 2

    Der Apotheker/die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr in Ausübung seines/ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat er/sie alle unter seiner/ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, unter Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    Das pharmazeutische Personal sollte demnach im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, sowohl was Informationen über Kunden / Patienten angeht, als auch was Betriebsinterna betrifft.

    Ein Verstoß gegen die Berufsordnung kann geahndet werden und im schlimmsten Fall die Approbation kosten.

    Herzliche GRüße

    Fullenixe

  3. #3
    Premium-User Avatar von Dr. Alexander Peters
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    Sehr geehrte Frau Ulrichs,

    noch vor den Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen, auf die bereits hingewiesen wurde, findet sich der Schutz fremder Geheimnisse in § 203 I Nr. 1 StGB. Hier sind die Angehörigen der Heilberufe erfasst. Der Geheimnisschutz ertreckt sich entgegen der Auffassung mancher nicht nur auf die Details einer Behandlung oder eines Arzneimittelkaufes sondern fängt bereits beim Namen des Patienten bzw. Kunden an. § 203 StGB ist ein Antragdelikt, das somit ohne den Antrag des Verletzten oder Rechtsnachfolgers nicht verfolgt werden kann (das verschlafen die Staatsanwaltschaften öfter). Ein Verstoß gegen § 203 I StGB kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Th. Alexander Peters

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