Wenn in einem Arbeitsvertrag unter dem Punkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht, "...Nach der Probezeit gelten für die Kündigungsfrist die jeweils geltenden Bestimmungen des BRTV. Jede gestzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Mitarbeiters gilt auch zu Gunsten des Apothekenleiters.", heißt das dann, dass, wenn laut den ergänzenden Bestimmungen des BRTV nach §622 BGB die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate ansteigt, dies auch andersherum gilt? Muss eine Kündigung durch den Arbeitnehmer dann auch mit einer Frist von 2 Monaten erfolgen oder kann die im BRTV genannte Frist von einem Monat eingehalten werden?
Cat
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