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Thema: Berechnung BTM Gebühr und Rezepturzuschläge

  1. #11
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Baldauf,

    die Preisbildung erfolgt nach der AMPReisV. Diese gilt nur für verschreibungspflichtiges.

    Es gibt allerdings folgende Ausnahme: Wenn es der Arzeimittelliefervertrag der betroffenen Kasse vorsieht, kann der Festzuschlag von 8,35€ auch bei Rezepturen anfallen, die lediglich nicht-verschreibungspflichtige Stoffe enthalten (hier muss der genaue Wortlaut des jeweiligen Arzneimittellifervertrages beachtet werden).

    Beste Grüße
    und noch einen schönen Tag
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  2. #12
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    Hallo Frau Noah,
    wie sieht es bei OTX-Rezepturen für Kinder aus,
    z.B. Hydrocortision 0,2%, Dexpanthenol usw. ?
    Gruß
    Jens Stoodt

  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    Frau Noah hatte ja klar geschrieben, dass die Anwendung des Festzuschlage nur für GKV Rezepte überhaupt gilt. Im Barverkauf von Non-RX Rezepturen kommt er nicht zum Tragen. Was die Rezepturen auf GKV Rezepte betrifft, welche ausschließlich Non-RX Bestandteile enthalten, hat sich aufgrund der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung §5 nichts geändert. Hier steht lediglich:
    Arzneimittelpreisverordnung.jpg
    Insofern ist wie bisher in den Lieferverträgen geregelt, ob und wann sie diese auf GKV abrechnen können und dann wäre auch der Festzuschlag zu erheben.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  4. #14
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    Wenn die Taxierung von Rezepturen in der Arzneimittelpreisverordnung nur für RX geregelt ist, bedeutet dies im Umkehrschluss es gibt keine einheitliche Reglung im non-RX-Bereich und jeder kann nach gutdünken abrechnen?

    Ich kann auch falsch liegen aber bisher hatten wir doch alle Rezepturen nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung berechnet , warum dies nun ändern?

    @ Frau Noah bezeiht sich die Unterscheidung rx non-rx ihrer Meinung nach nur auf den Zuschlag von 8,35€ oder auch auf die "normalen"Zuschläge (Tee, Lösung, Creme etc)

    Ansonsten stellt sich die Frage ob es denn expliziet Verboten ist die 8,35€ zu berechnen wenn ich keine Reglung dazu finde?

  5. #15
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo shampoo,

    Wie immer bei neuen gesetzlichen Regelungen stehen viele Apotheken erst einmal Kopf. Das ist jedoch gar nicht nötig, denn eigentlich ist es nicht besonders kompliziert, wenn man sich einmal in Ruhe hineingedacht hat.

    Ich hatte zwar bereits alles erklärt (siehe oben) gehe aber gerne nochmals auf Ihre Fragen ein. Allerdings nicht mit neuen Erkenntnissen, denn in diesem längeren Thread steht bereits auf alles eine Antwort.

    Wenn es der Arzeimittelliefervertrag der betroffenen Kasse vorsieht, kann der Festzuschlag von 8,35€ auch bei Rezepturen zu Lasten der GKV anfallen, die lediglich nicht-verschreibungspflichtige Stoffe enthalten (hier muss der genaue Wortlaut des jeweiligen Arzneimittellifervertrages beachtet werden).
    -> Beispiel: 2% Salicylsäure-Vaseline

    Nun müssten alle Unklarheiten klar sein.
    Schauen Sie sich zum Thema Rezeptur-Taxieren bitte auch die detaillierte Erklärung in unserem Tax-ikon (Stichwort Rezeptur) an.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (08.06.2017 um 13:45 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #16
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    im pharma4u Kompetenz-Team kam noch einmal folgende Frage auf, ob es tatsächlich nicht erlaubt sei, bei non-Rezepturen auf Kundenwunsch 8,35€ aufzuschlagen.
    Selbstverständlich ist es erlaubt! Bei Rezepturen im non-rx-Bereich auf Kundenwunsch sind Sie in Ihrer Kalkulation völlig frei - das war allerdings auch bisher so und ist nicht neu. Sie konnten hier bereits bisher einen um acht Euro höheren Preis verlangen, wenn Sie es wollten.

    Unseren Apotheken-Kunden wollen wir für Salicylvaseline allerdings nicht 18 statt 10 Euro abnehmen und verfahren daher so wie oben beschrieben.

    Dass der Festzuschlag analog zum Aufschlag der rx-Arzneimittel 8,35€ beträgt ist meines Wissens nach kein Zufall.

    Beste Grüße
    Maike Noah

    PS. der Kommentar vom 24.05. wurde entsprechend modifiziert.
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (08.06.2017 um 13:46 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #17
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    ... und wenn die geneigten Kollegen/innen sich mal umhören, dann werden Sie feststellen das manche Apotheken durchaus auch im RX-Rezeptur-
    Bereich bei Privat-Kunden sich nicht an die neue Taxation anpassen.... Insofern ein Hohn: kollektiv der Ruf nach Erhöhung der Rezepturvergütung -
    aber dann "die Kunden wollen wir nicht verschrecken".

    Hören Sie sich ´mal um

    MfG

    G. Zück

  8. #18
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Zück,
    Muss wieder in die Apotheke und daher keine Zeit zu fundierter Recherche.
    Mein Gefühl und Rechtsverständnis sagt mir jedoch, dass es sich dabei mindestens um eine Ordnungswidrigkeit handelt, da die AMPreisV nun einmal eine Verordnung ist und Rabatte nicht erlaubt sind.

    Beste Grüße und allen noch frohes Schaffen. Das Wochenende naht...
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #19
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    Hallo
    Ich hätte zu diesem Thema mal eine Frage.
    Sehe ich das richtig, dass bei Methadon-Zubereitungen (Rezeptur) dieser neue Festzuschlag nicht mit aufgerechnet wird?
    Vielen Dank und liebe Grüße!

  10. #20
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    ja es stimmt!
    Bei Privat-Rezept-rx-Rezepturen das alte (günstigere) Berechnungs-System anzuwenden ist ein klarer Rechtsverstoß!!!

    Warum sollte es bei Methadon anders sein? (meines Erachtens wird dort auch der neue Aufschlag fällig!)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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