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Thema: Abgabe von Wasserstoffperoxid

  1. #1
    Premium-User
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    Abgabe von Wasserstoffperoxid

    Hallo,
    ich habe eine Anfrage von jemandem, der Wasserstoffperoxid 30 % beruflich verwenden möchte. Habe ich das richtig verstanden, dass
    ich ihm in diesem Fall - die Verwendung ist plausibel - ohne Nachweis etwas verkaufen kann?

    Vielen Dank.

  2. #2
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    Hallo, es ist korrekt, dassH2O2 30% nur noch für die gewerbliche Nutzung abgegeben werden kann und sollte dokumentiert werden. Es gehörte aber auch schon vorher zu den zu dokumentierenden Stoffen. (Sprengstoff und Drogensynthese...)
    Es darf nur noch für die private Nutzung bis 12% abgegeben werden, aber hier besteht ja grundsätzlich kein Kontrahierungszwang...

    https://www.abda.de/themen/apotheke/...n-chemikalien/

    Grüße
    pharmafab
    Geändert von pharmafab (03.04.2017 um 14:15 Uhr)

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Korrekt, die Abgabe ist problemlos möglich.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  4. #4
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    Hallo,

    wie gestaltet sich die Abgabe von 30%iger Wasserstoffperoxid-Lösung an Jäger, die ihre Geweihe bleichen möchten?
    Die Person ist bereits seit Jahren bekannt und nutzt es vermutlich nicht gewerblich.
    Heißt für mich: nach der neuen Regelung, darf ich es ihm nicht mehr abgeben!?

    Vielen Dank im Voraus!

  5. #5
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    Wie sieht es mit der Abgabe von H2O2 an Jäger aus? Es scheint strittig zu sein. Selbst die Chemikalienverbotsordnung scheint den Jägern eine gewisse Art von Gewerbe zuzusprechen, da Sie im Auftrag des Dienstherren (Land) Wildpflege betreiben...
    Wir haben aktuell kein H2O2 30% an Jäger abgegeben, wie sehen Sie das? Was ist rechtlich in Ordnung?

    Mfg

  6. #6
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    ich denke, wenn der jäger keinen gewerbeschein vorlegen kann, ist er nicht gewerblich tätig und somit die abgabe verboten.

    mfg

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Wenn es sich um einer Berufsjäger gibt, ist eine Abgabe unproblematisch. Ansonsten ist eine Abgabe - da der "normale" Jäger (juristisch) Endverbraucher ist, nicht zulässig. Ob und inwieweit die Wildpflege einen anderweitigen Charakter hat, ist für die Apotheke unmöglich zu prüfen, da man ja höchstens die Vorlage entsprechender Nachweise zur Jagdausübungsberechtigung verlangen kann. Diese sagen aber nun nicht aus, ob überhaupt eine Jagd ausgeübt wird.

    Sofern die abgabefähigen Konzentrationen nicht ausreichen (mehrfache Anwendung, Mengenerhöhung, etc.) muss das ggf. vom Präparator ausgeführt werden.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  8. #8
    Premium-User
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    Aber warum? Ein Jäger ist doch nicht gewerblich tätig, oder?

    MfG

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Nein, der normale "Jäger" ist nicht gewerblich tätig. Es gibt aber (selbstständige) Berufsjäger, die einen ganz gewöhnlichen Gewerbebetrieb betreiben. Das sind in Deutschlabnd allerdings sehr, sehr wenige.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  10. #10
    Premium-User
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    Darf H2O2 30 % zur Gehörnbleichung abgegeben werden, wenn die Person einen Gewerbeschein besitzt, mit den Angaben:
    "für Zubereitung, Lieferung...von Speisen...!"

    MfG

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