Das ist jetzt eine gewerberechtliche Fragestellung. Gefahrstoffrechtlich heisst es lediglich, dass zur "gewerblichen Anwenung" die Abgabe zulässig ist - also unabhängig vom ausgeübten Gewerbe. Soweit die Zuverlässigkeit der Person, die angeforderte Menge sowie eine (gewisse) Sachkunde vorhanden ist, kann man den Stoff aus meiner Sicht abgeben.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Detlev Bregulla