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Thema: Fax-Belieferung

  1. #1
    Premium-User
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    Fax-Belieferung

    Guten Tag!

    Ich würde gerne wissen in welchem Rahmen man Faxe beliefern darf und welches Gesetz da greift?

    Wir beliefern mehrere Heime und einige Arztpraxen würden ihre Rezepte gerne für ihre bettlägerigen Patienten vorher faxen..
    Die Frage die sich stellt ist nun, ob das so überhaupt geht.


    Vielen Dank im Voraus

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Pein. Die Heime und Arztpraxen können Ihnen die Rezepte vorab faxen. Bei der Abgabe an den Patienten MUSS aber die Verordnung im Original in Ihrer Apotheke vorliegen! Denn die Abgabe von Rx-AM ohne Rezept ist nach AMG (§ 95) grundsätzlich eine Straftat! Und CAVE: Bei Faxen von Rezepten aus der Praxis: Als Grundsatz gilt hier, dass es keine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker geben darf. Übermittelt der Arzt der Apotheke Verordnungen per Fax oder holen Sie als Apotheke Rezepte für Patienten aus der Praxis ab, so ist dies eine unrechtmäßige Zuweisung. Dies ist sowohl auf ärztlicher Seite (Berufsordnung der Ärzte) als auch auf apothekerlicher Seite (§ 11 ApoG) eindeutig geregelt. Bei den Heimen ist das nicht problematisch: Denn die in stationären Pflegeeinrichtungen lebenden Patienten schließen im Regelfall einen Bewohner-Vertrag mit dem Heim ab, in dem auch das Besorgen von Arzneimitteln geregelt ist. Und die Apotheke hat nach § 12a einen Vertrag mit dem entsprechenden Heim abgeschlossen, dass die AM Lieferung mit dem Heim regelt. Viele Grüße,
    Geändert von Lars Frohn (17.03.2017 um 11:39 Uhr)
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  3. #3
    Premium-User
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    Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!!

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    Kleine Korrektur.

    Zitat Zitat von Lars Frohn Beitrag anzeigen
    Die Heime und Arztpraxen können Ihnen die Rezepte vorab faxen. Bei der Abgabe an den Patienten MUSS aber die Verordnung im Original in Ihrer Apotheke vorliegen! Denn die Abgabe von Rx-AM ohne Rezept ist nach AMG (§ 95) grundsätzlich eine Straftat!
    Laut §4 des Kommentars des AMG ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Anwendung keinen Aufschub erfordert, auch fernmüdlich erlaubt (also Fax).
    Dies gilt allerdings nicht für BtM!

    Beste Grüße und schönes Wochenende.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User
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    Oh vielen Dank für die Ergänzung! Ich hatte auch irgendwie im Kopf, dass es noch eine "Ausnahme" gibt. Leider finde ich unter §4 nur die Legaldefinitionen, wo genau finde ich den richtigen Absatz?

    Liebe Grüße
    Vanessa Pein

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Das steht in § 4 der AMVV (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln).
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  7. #7
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Noah,

    Laut §4 des Kommentars des AMG ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Anwendung keinen Aufschub erfordert, auch fernmüdlich erlaubt (also Fax).

    Danke. Dass die Verschreibung via Fax tatsächlich als fernmünlich gilt, wusste ich noch nicht.

    Gruß und schönes Wochenende,
    C. Stackmann

  8. #8
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    Klasse, Danke

  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    So habe ich es damals auf einem Ravati-Seminar verstanden. Vielleicht mag Dr. Ravati nochmals bestätigen, dass ein Fax unter "fernmündlich" fällt oder mich bitte korrigieren.

    Schönen Sonntag.
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    alles richtig (auch Fax ist analog der fernmündlichen Beauftragung durch den Arzt). Ein Fax VOM VERSCHREIBENDEN Arzt ist ok!
    Da muss dann auch im Moment der Abgabe / des Übereichens von rx-AM das Rezept im Original noch nicht vorliegen! Sondern kann später "unverzüglich" nachgereicht werden.

    Anders sieht das aus, wenn das Fax vom Patienten oder anderen Dritten in die Apotheke kommt.
    Dann muss spätestens bei der Übergabe das Rezept im Original vorliegen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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