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Thema: Braucht man zur Kapselherstellung eine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG?

  1. #1
    Premium-User Avatar von Andy Werner
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    Braucht man zur Kapselherstellung eine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG?

    Sehr gehrte Damen und Herren, ich würde gern eine Anfrage einer Kollegin weiter leiten. Wir Sind gerade auf Ein "Problem" aufmerksam gemacht wurden, wo wir gern Ihre Meinung zu hören würden.



    Sehr geehrte Kollegen,
    ich habe eine Frage bezüglich der Anforderungen an Hersteller von Hartgelatine-Leer-Kapseln zum Einnehmen.
    Müssen die Hersteller eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG besitzen? In der ApBetro §§ 11 und 6 wird ja aufgeführt,
    dass man sich in der Apotheke auf die Prüfung der Ausgangsstoffe durch andere Firmen (den Hersteller) berufen kann.
    § 6 Abs. 3: "Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der
    Apotheke erfolgen: 1. in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes erteilt ist..."
    Wir haben Kapseln unseres Lieferanten WEPA Apothekenbedarf angefordert. Der Kapselhersteller Capsula GmbH
    bietet auch ausführliche Prüfzertifikate an. Jedoch besitzt er nicht die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG. Sowohl
    Hersteller als auch WEPA waren sehr verdutzt, dass ich danach fragte. Unsere Landesdirektion meint, dann müssen
    wir außer der Identität auch selbst noch mal Gehalt und Reinheit prüfen, da das Prüfzertifikat nicht den Anforderungen
    entspricht. Fagron kann im Moment keine Kapseln liefern und Caelo bietet keine an.

    Hat vielleicht jemand Erfahrungen damit? Von wem beziehen Sie Ihre Kapseln?

    Ich freue mich über jede Meinung zu und Erfahrung mit diesem Thema.



    Mit besten Grüßen

  2. #2
    Hallo Herr Werner,

    wenn man die Kapseln als Primärpackmittel betrachtet, zumal diese ja auch zumeist vor der Applikation geöffnet und entleert werden (gerade bei Kapseln für Kinder trifft dies meist zu), greift § 13 ApBetrO. Da muss aber nichts geprüft werden.
    Insofern verstehe ich die von Ihnen angesprochene Prüfpflicht nicht.
    Sollen Sie denn jetzt vielleicht nachweisen, dass Gelatine bei der Herstellung verwendet wurde oder Sie womöglich vegane Kapseln eingekauft haben? :-)

    Lassen Sie sich womöglich eine Bestätigung des Herstellers vorlegen, die Ihnen die Herstellung der Kapseln nach gängigen validierten Methoden bestätigt.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Premium-User Avatar von Andy Werner
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    Sehr geehrter Herr Thielmann, leider war ich nicht dabei, als die Kollegin (nicht bei mir in der Apotheke) dazu befragt wurde.
    Der Prüferin von der Landesdirektion sieht die Kapseln wohl als Rezepturbestandteil und nicht als Primärpackmittel.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andy Werner

  4. #4
    Hallo Herr Werner,

    ich gehe davon aus, dass in Sachsen Sachverständige die Überwachung der Apotheken im Auftrag der Landesdirektion durchführen. Sollte dies so sein,
    sollte Ihre Kollegin sich mal mit der Behörde selbst, in Verbindung setzen und hinsichtlich der Umsetzbarkeit einer Prüfung von Kapseln nachfragen.
    Im Übrigen stellt sich die Frage, welche Prüfkriterien da anzulegen wären. Womöglich müssten dann ja auch Prüfungen durchgeführt werden, die man in der Apotheke nicht durchführen kann.

    Das ist aber ein erhebliches Problem, vor dem Sie in Sachsen stehen.

    Beste Grüße aus dem Rheinland

    H.-U. Thielmann

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    was soll das denn sein (habe ich noch nie gehört)?

    Die Tipps von Herrn Theilmann sind hier aus meiner Sicht am ehesten zielführend. :-)

    Hier meine Überlegungen

    - Nach § 13 AMG braucht ein Lieferant von Kapseln zur AM-Herstellung m.E. keine Herstellungserlaubnis.
    - Zertifikate mit Angaben zur GMP-konformen Herstellung braucht die Apotheke nur bei Wirkstoffen (übrigens brauchen auch Hersteller chemischer Wirkstoffe zur AM-Herstellung i.d.R. keine Herstellungserlaubnis, sehr wohl aber GMP-Zertifikate!)

    Insofern ist mir der ganze Sachverhalt hier rechtlich unklar.
    Die Behörde solle sich doch mal genau äußern (wenn sie der Meinung ist dass Kapselhüllen keine Packmittel sind)
    - wo der Unterschied zu sonstigen Hilfsstoffen zur AM-Herstellung liegen?
    (also wenn kein Packmittel, dann ist es eben ein Hilfsstoff / sonstiger Bestandteil -analog Deklaration 6.1 Fachinfo bei FAM-)
    - Ob eine Apotheke also bei ALLEN Bestandteilen eines Rezeptur-AM den Lieferanten nach einer Herstellungserlaubnis fragen soll und die übermittelten Prüfdokumente ansonsten invalide seien?
    ...

    Es wäre mal sehr interessant, hier die genauen Ausführungen und Ansichten der Behörde HIER zu erfahren - danke :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  6. #6
    Premium-User Avatar von Andy Werner
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    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,

    was soll das denn sein (habe ich noch nie gehört)?

    Die Tipps von Herrn Theilmann sind hier aus meiner Sicht am ehesten zielführend. :-)

    Hier meine Überlegungen

    - Nach § 13 AMG braucht ein Lieferant von Kapseln zur AM-Herstellung m.E. keine Herstellungserlaubnis.
    - Zertifikate mit Angaben zur GMP-konformen Herstellung braucht die Apotheke nur bei Wirkstoffen (übrigens brauchen auch Hersteller chemischer Wirkstoffe zur AM-Herstellung i.d.R. keine Herstellungserlaubnis, sehr wohl aber GMP-Zertifikate!)

    Insofern ist mir der ganze Sachverhalt hier rechtlich unklar.
    Die Behörde solle sich doch mal genau äußern (wenn sie der Meinung ist dass Kapselhüllen keine Packmittel sind)
    - wo der Unterschied zu sonstigen Hilfsstoffen zur AM-Herstellung liegen?
    (also wenn kein Packmittel, dann ist es eben ein Hilfsstoff / sonstiger Bestandteil -analog Deklaration 6.1 Fachinfo bei FAM-)
    - Ob eine Apotheke also bei ALLEN Bestandteilen eines Rezeptur-AM den Lieferanten nach einer Herstellungserlaubnis fragen soll und die übermittelten Prüfdokumente ansonsten invalide seien?
    ...

    Es wäre mal sehr interessant, hier die genauen Ausführungen und Ansichten der Behörde HIER zu erfahren - danke :-)


    Sehr geehrter Herr Dr. Ravati, ich werde nochmal mit der Kollegin aus der anderen Apotheke reden und schauen, ob ich noch mehr erfahren kann.
    Ich habe nur gehört, das die Kollegin von der Behörde wohl noch recht neu ist. Selbst unsere Kammer war verwundert über diese Aussage.


    Viele Grüße und alle ein schönes Wochenende

  7. #7
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    HAllo! Ich habe heute leider schon vom zweiten Fall gehört, das die kapseln in der Apotheke beanstandet wurden, weil sie angeblich nicht dem geltenden Recht entsprechen. Zitat aus dem Gesetz:
    "Prüfung der Ausgangsstoffe außerhalb der Apotheke"_ ist
    >> aber, dass die Prüfungen in einem Betrieb erfolgte, _"für den eine
    >> Erlaubnis nach § 13 AMG erteilt ist"
    Unsere Landesregierung sagt also, das wenn die kapsel geschluckt wird, es sich um einen Teil des Arzneimittels handelt, das in der Apotheke geprüft werden muss. Liegt den Kapsel kein Zertifikat (Reinhalt/Gehalt bei), müßte also alles in der Apotheke geprüft werden.
    Laut einem Kollegen kann das nur umgangen werden, wenn man die Kapsel eindeutig als Packmittel deklariert, also zum öffnen.
    Meine Kollegin, die das in ihrer Apotheke getroffen hat, hat schon die im NRF genannten Quellen geschaut. Dort werden Kapsel überall als pharmazeutische Verpackung geführt. Ich muss mal sehen, ob ich da noch etwas in Erfahrung bringe, wenn es die Zeit zu läßt. Komischerweise hat die Dame vom Regierungspräsidium noch eine englische Firma genannt, die wohl i.O. wäre. Das kann ich aber noch nicht prüfen.

    Ich werde mich dann mal lieber der Versorgung der Bevölkerung widmen und meinen Notdienst absolvieren, in der Hoffnung, nicht so schnell Kapseln machen zu müssen (2 Rezepturen konnte ich schon mal auf Suspension / Syrspend umstellen; das ist wesentlich schöner und ich muss mich nicht mit der Behörde rum ärgern)

    Viele Grüße
    Andy Werner

  8. #8
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    Hallo Herr Werner,

    also i.d.R. sind Kapseln schon "Bestandtteile des Arzneimittels". Dass es auch Packmittel sein können, erbibt sich gem. DAC/NRF nur dann, wenn die Kapsel nicht die "Darreichungsform" ist.
    Also z.B. der Anwender die Kapsel öffnen soll und das Pulver einnehmen.

    Ansonsten, wenn Sie bei Ihrer Behörde um eine Prüfung nicht herumkommen, dann können Sie doch die (relativ einfach in der Apotheke realisierbare) nach DAC K-145 nehmen.
    Dort heißt es...

    "Prüfung auf Identität
    Je nach Material der Kapselhüllen müssen sie einer der folgenden Prüfungen entsprechen.
    - Gelatine: 0,1 g Kapselhüllen werden in 10 mL Wasser R von etwa 60 °C gelöst. Nach den Erkalten werden 2 mL dieser Lösung mit 0,05 mL Kupfer(II)-sulfat-Lösung R und 0,5 mL verdünnter Natriumhydroxid-Lösung R versetzt. Es entsteht eine violette Färbung.
    - Hypromellose: 0,1 g Kapselhüllen werden unter Rühren in 10 mL Wasser R gelöst. Die Lösung wird mit 0,3 mL verdünnter Essigsäure R und 2,5 mL einer wässrigen Lösung von Tannin R (100 g · L–1 ) versetzt. Es entsteht ein voluminöser, hellbräunlicher Niederschlag, der sich in verdünnter Ammoniak-Lösung R1 fast klar löst."
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  9. #9
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    Hallo!
    Das ist ja leider das Problem, die Identität allein reicht der Landesdirektion nicht aus, da sie sagt, die kapseln, z.B. die durch die WEPA vertrieben werden, erfüllen nicht die Norm, da sie keine Zertifikate bezüglich Reinhalt/Gehalt haben; dies sollte daher durch die Apotheke geprüft werden.

    Und genau da ist das Problem. Im Prinzip wird ja für jeden Ausgangsstoff pharmazeutische Qualität verlangt, also die Erfüllung von Vorgaben zu Identität, Gehalt und Reinheit nach Arzneibuch. Liegt ein Prüfzertifikat mit Angaben zu diesen Prüfpunkten vor, darf ich dieses Prüfzertifikat nutzen und muss dann nur nochmals die Identität überprüfen (Eine entsprechende Identitätsprüfung für Kapselhüllen befindet sich im DAC bei den Monographien). Voraussetzung der Anerkennung des Prüfzertifikates, also der "Prüfung der Ausgangsstoffe außerhalb der Apotheke" ist aber, dass die Prüfungen in einem Betrieb erfolgte, "für den eine Erlaubnis nach § 13 AMG erteilt ist" ...

    Also ist es rein rechtlich so, dass man für alle seine Ausgangsstoffe (egal ob Wirkstoff oder Hilfsstoff) nicht nur die ordnungsgemäßen Prüfzertifikate benötigt, sondern tatsächlich noch überprüfen müsste, ob man diese Zertifikate auch anerkennen darf, um lediglich die Identität nachweisen zu müssen. Das darf man dann eben nur, wenn der Betrieb die Erlaubnis nach § 13 AMG hat oder eine andere der aufgelisteten Qualifizierungen erfüllt. Anderenfalls müsste man auch Gehalt und Reinheit selbst nachweisen.

    Die Kapselhüllen der WEPA haben sehr ausführliche Prüfprotokolle, aber dem prüfenden Betrieb fehlt die Erlaubnis nach § 13 AMG. Die Firma Pharmapol hat die Erlaubnis und gibt auch Zertfikate heraus, allerdings wird dort nur jede 10. Charge auf Reinheit geprüft (warum auch immer). Ich habe bisher keine Firma gefunden, die Zertifikate erstellt, die die Erlaubnis nach AMG hat und die alle Chargen komplett prüft. Als Schlussfolgerung kann man nur alle notwendigen Kapselrezepturen als "Zum Öffnen vor der Anwendung" deklarieren und wertet so die Hüllen immer als Packmittel, egal ob für Kinder oder Erwachsene.
    Ich hab hier mal die Gedanken meiner Kollegin, die direkt davon betroffen ist als Zitat eingefügt.

    Viele Grüße
    Andy Werner

  10. #10
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    Hallo Herr Werner,

    die Analyse der Kollegin ist ja (fast) richtig, aber Sie haben doch gesagt, dass es eine Englische Firma gebe, bei der ein valides Prüfzertifikat vorliege.

    Außerdem ist die von der Kollegin Beschriebene nicht die einzige Mögichkeit dafür, dass Prüfzertifikatre in der Apotheke anerkannt werden können. Es gibt 4 Möglichkeiten:

    "1. in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes erteilt ist,
    2. in einem Betrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, für den nach jeweiligem nationalen Recht eine Erlaubnis gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung oder eine Erlaubnis nach Artikel 44 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14), in der jeweils geltenden Fassung erteilt ist,
    3. in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 des Apothekengesetzes erteilt ist, oder
    4. durch einen Sachverständigen im Sinne des § 65 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes."
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