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Thema: Chloroform Abgabe an Zahnarzt

  1. #1
    Premium-User Avatar von Raphaela Acht
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    Chloroform Abgabe an Zahnarzt

    Guten Tag!

    Wir haben eine Anfrage zu Chloroform von einem Zahnarzt. Ich habe mir im Ravati-Kurs zum 3. Staatsexamen notiert,
    dass ein generelles Abgabeverbot für Chloroform besteht. Ich habe die Chemikalienverbotsverordnung in der Neufassung
    durchgesehen und zu Chloroform keine Angabe in Anlage 1 gefunden. Stand früher soweit ich weiß in Abschnitt 16
    des Anhangs (Aliphatische Kohlenwasserstoffe). Gilt dieses Abgabeverbot weiterhin? Und wo ist es zu finden?
    Chloroform ist sowieso nicht bestellbar, zumindest habe ich nichts gefunden. Es würde mich aber trotzdem interessieren, wie die
    aktuelle Rechtslage ist.
    Vielen Dank im Voraus!

  2. #2
    Hallo Frau Acht,

    zumindest geht das aus Anhang XVII der Reach-Verordnung (Stand: 22.06.2016) (http://www.pharmazeutische-zeitung.d...x.php?id=67499) Nr. 32 hervor.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Sorry Frau Acht,

    irgendwie hat sich da ein falscher Link eingeschlichen. Sie finden die Quelle aber auch so im Netz.

    Thielmann

  4. #4
    Premium-User Avatar von Raphaela Acht
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    Super! Vielen Dank! Ich hab es gefunden!
    Viele Grüße!

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Chloroform darf für analytische Zwecke und für Forschungszwecke angegeben werden. Die Abgabe an private Endverbraucher ist generell untersagt.

    Somit müsste der (gewerblich) tätige Zahnarzt einen entsprechenden Verwendungszweck zumindest glaubhaft machen. Das dürfte schwierig werden. Mir sind im zahnärztlichen Bereich keine analytische Zwecke dafür bekannt und Forschungszwecke sind bei einem (niedergelassenen?) Zahnarzt a priori nicht erkennbar.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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