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Thema: Privatrezept Abrechnung

  1. #1
    Premium-User
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    Privatrezept Abrechnung

    Hallo,

    folgender Fall: Der Kunde ist privat versichert. Erkrankt an MS, braucht teuere Medikamente, die er sich nicht leisten kann.
    Wie ist die rechtliche Lage, wenn sich der Kunde das Rezept im Voraus in der Apotheke quittieren lässt, mit der KK abrechnet und erst
    dann das Medikament bezahlt und abholt? Das gewünschte AM wird am Tag der Abholung beim Großhandel bezogen. Die Krankenkasse
    lässt sich auf keine direkte Abrechnung ein.
    Wäre dieser Vorgang in Ordnung?


    Mit besten Grüßen,

    A. Litsios

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    wie so oft muss man zwischen praktischen Zweckmäßigkeiten und verwaltungsrechtlichen Pflichten differenzieren.
    Im besten Fall gehe ich davon aus, dass der Kunde die teuren AM nicht bezahlen kann (und daher den von Ihnen beschriebenen Weg wählt).
    Sofern dann alles weitere korrekt läuft ist der Vorgang letztendlich praktisch rund und ein Betrugs-Delikt liegt hier sicher nicht vor!

    Aber! In der ApBerO heißt es in § 17, Abs. 6
    (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung ....
    1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
    2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazie-Ingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
    3. das Datum der Abgabe,
    4. der Preis des Arzneimittels,
    ...

    Wo steht da was von "Tage vor der Abgabe"?!
    Daher liegt bei Ihrer Verfahrensweise m.E. eine Verletzung der verwaltungs-rechtlichen Norm (ApBetrO) vor.

    Korrekt wäre z.B.:
    Am Tag des Bedruckens kostenfrei(!) abgeben und das Geld mit dem Kunden im Nachgang abrechnen.

    aber ehrlich gesagt, rein praktisch gesehen (nicht streng-rechtlich): würde ich vielleicht auch nicht bei jedem machen...
    und rechtlich: Ihre bsiherige Vorgehensweise ist nicht so weit vom korrekten Vorgehen entfernt und... eine Verletzung von § 17 Abs. 6 ist in § 36 nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt (kann allerdings berufsrechtlich geahndet werden, weil die Nichtbeachtung der ApBetrO in allen mir bekannten BOs eine berufsrechtliche Verletzung darstellt)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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