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Thema: Kosmetika in Rezepturen

  1. #1
    Premium-User
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    Kosmetika in Rezepturen

    Guten Tag,

    ich würde gerne wissen, wie man die Plausibilität einer Rezeptur prüft, in der verschiedene Kosmetika
    enthalten sind. Beispiel: (u.a.) Imlan in Linola Fettcreme

    Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich alle Inhaltsstoffe, also jeden einzelnen der jeweiligen
    Inhaltsstoffe theoretisch auf dem Etikett der Rezeptur angeben muss. Wie kennzeichne ich die
    Rezeptur richtig?

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Blume,

    wenn Ärzte Kosmetika in Rezepturen verordnen, stellt das die Apotheke regelmäßig vor Probleme.

    Schauen Sie mal bitte hier. In diesem Thread wurde das Thema Kosmetika in Rezepturen bereits besprochen (auch Ihre Frage bezüglich der Plausibilität). Problematisch ist oft auch die Eingangsprüfung in der Apotheke. Sicher finden Sie darüber hinaus noch das ein oder andere Wissenswerte in diesem Thread.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Hallo Frau Blume,

    die Antwort von Frau Noah ist umfassend.

    Damit Sie sehen können, wie die Thematik aus der Sicht der Überwachungsbehörden der Länder gesehen wird - und dies sollten Sie beachten, verweise ich gerne auf die FAQs zur Apothekenbetriebsordnung (hier: Nr. 36). Die FAQs wurden zuletzt 2014 überarbeitet und in der pharm. Fachpresse veröffentlicht.
    Dort findet sich auch so manch andere Antwort zu div. Fragestellungen bzw. zur Umsetzung der ApBetrO.

    http://www.pharmazeutische-zeitung.d...-allgemein.pdf

    Viele Grüße aus dem heute verregneten Rheinland

    H.-U. Thielmann

  4. #4
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    Vielen Dank für die Antworten! Den Thread hatte ich leider übersehen! Allerdings habe ich keine Informationen zur Kennzeichnung finden können! Reicht es, wenn ich auf dem Etikett z.B Linola®Fettcreme angeben, oder muss ich alle Inhaltsstoffe einzeln aufllisten?
    Geändert von Lena Blume (24.02.2017 um 16:34 Uhr)

  5. #5
    Hallo,

    steht alles im § 14 ApBetrO:

    Abs. 1 Nr. 5: "Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art,"
    Die Bestandteile nach der Art, also die üblichen Bezeichnungen der "Nichtwirkstoffe" mit deren üblicher Bezeichnung. Dies macht auch Sinn, da bspw. Allergiker nur so erkennen können, ob möglicherweise ein Allergen in der Zubereitung enthalten ist, welches sie nicht vertragen.

    Der Vollständigkeit halber: Bei Verwendung eines Fertig-AM muss nur dessen Bezeichnung (Name) angegeben werden. Aus meiner Sicht ist dies jedoch im Zusammenhang mit der oben zitierten Vorschrift wenig konsequent.

    Aber die ApBetrO ist leider nicht stets logisch bzw. konsequent.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  6. #6
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    Vielen Dank!

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