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Hallo,
ich denke, dass Sie nicht für jede Rezeptur eine neue Herstellungsanweisung schreiben bzw. ausdrucken müssen.
In § 7 Abs. 1 a Nr.1 ApBetrO steht, dass sich die Herstellungsanweisung auf die Herstellung der "jeweiligen Darreichungsform" beziehen muss.
Sonst hätte der Gesetzgeber die Vorschrift auf das jeweils herzustellende AM beschränken müssen.
Beste Grüße
Hans-Ulrich Thielmann
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