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Thema: Pflichtangaben auf einem BTM-Rezept

  1. #1
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    Ausrufezeichen Pflichtangaben auf einem BTM-Rezept

    Ich habe ein paar Verständnisfrage:

    1. reicht die Angabe der AM-Bezeichnung (Handelsname) und Angabe der Stückzahl wenn daraus die Wirkstoffmenge und Darreichungsform eindeutig hervorgeht?

    z.B. Oxycodinigen (fiktiver Name) 20 Stk. (wenn es dieses AM nur in einer Stärke und einer Darreichungsform gibt)

    Kann die Angabe der Stückzahl auch entfallen wenn es dieses fiktive AM nur in einer einzigen Packungsgröße gibt.
    Im dazugehörigen Gesetzestext in der BTMVV ist es etwas schwammig formuliert.

    2. Welche Angaben dürfen, sollten sie fehlen, vom Apotheker ergänzt werden? Laut einer Arbeitshilfe vom DAP dürfen alle Angaben (außer Unterschrift des Arztes) geändert und ergänzt werden?! Laut BTMVV dürfen alle Angaben (außer Unterschrift) von anderen Personen als des verschreibungsberechtigten eingetragen werden, es ist aber nicht angegeben ob damit auch der Apotheker gemeint und ob diese Änderungen vom Arzt mit Unterschrift abgezeichnet werden müssen.

    Vielen Dank für die Hilfe!

  2. #2
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    Zudem sind die Angaben zu den Pflichtangaben etwas verwirrend:

    1. AMVV: ... Name und Geburtsdatum des Patienten... (keine Vorname, keine Anschrift nötig?)

    2. BTMVV: ... Name, Vorname, Anschrift des Patienten... (kein Geburtsdatum nötig?)

    Diese Frage bezieht sich auf Privatrezepte. Ansonsten gelten natürlich die Bestimmungen der Arzneimittellieferverträge.

  3. #3
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo,

    reicht die Angabe der AM-Bezeichnung (Handelsname) und Angabe der Stückzahl wenn daraus die Wirkstoffmenge und Darreichungsform eindeutig hervorgeht?
    Nein, das geht nicht.

    Kann die Angabe der Stückzahl auch entfallen wenn es dieses fiktive AM nur in einer einzigen Packungsgröße gibt.
    Im dazugehörigen Gesetzestext in der BTMVV ist es etwas schwammig formuliert.
    Nein, das geht nicht. Es steht m.E. eindeutig in § 9 Abs. 1 Punkt 4:
    "Menge des verschriebenen Arzneimittels in [...] Stückzahl der abgeteilten Form"

    Welche Angaben dürfen, sollten sie fehlen, vom Apotheker ergänzt werden? [...] ob damit auch der Apotheker gemeint und ob diese Änderungen vom Arzt mit Unterschrift abgezeichnet werden müssen.
    Tatsächlich darf die Apotheke außer der Unterschrift alle Angaben auf dem BtM-Rezept ändern/ergänzen, jedoch ist folgendermaßen vorzugehen:
    (1.) Die Apotheke muss es auf Teil I und II vornehmen, sowie die Korrektur mit Datum und Unterschrift versehen.
    (2.) Der Arzt muss die Korrektur entsprechend auch auf Teil III vornehmen und mit Datum und Unterschrift versehen.

    Wenn die Rezeptgültigkeit überschritten ist, müsste das Rezept vom Arzt korrigiert werden. Nur ein fehlendes oder offensichtlich falsches Datum darf nach Rahmenvertrag ergänzt/korrigiert werden.

    1. AMVV: ... Name und Geburtsdatum des Patienten... (keine Vorname, keine Anschrift nötig?)
    2. BTMVV: ... Name, Vorname, Anschrift des Patienten... (kein Geburtsdatum nötig?)
    Da haben Sie vollkommen Recht.

    Besten Gruß,
    Oliver Scholle
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  4. #4
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    Vielen Dank! :-)

    Eine Frage habe ich noch:

    Darf ein nicht-BTM auf einem BTM-Anforderungsschein stehen? Dazu finde ich leider keine Angaben in den Gesetzestexten.

  5. #5
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    Und wenn doch ein nicht-BTM draufsteht ist dann der Anforderungsschein ungültig oder kann das nicht-BTM gestrichen werden und die draufstehenden BTM trotzdem beliefert werden?

  6. #6
    Premium-User Avatar von Elisabeth Weiß
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    Dazu habe ich noch eine Frage, wirklich alles außer der Unterschrift des Arztes? Ich dachte das Datum auf dem Rezept, sollte dieses fehlen, darf auch nur vom Arzt ergänzt werden oder?

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Weiß,
    Zitat Zitat von Elisabeth Weiß Beitrag anzeigen
    wirklich alles außer der Unterschrift des Arztes? Ich dachte das Datum auf dem Rezept, sollte dieses fehlen, darf auch nur vom Arzt ergänzt werden oder?
    Nach geltendem BtM-Recht ist das erlaubt.

    Jetzt kommt das "Aber": In den Arzneimittellieferverträgen mit den Krankenkassen ist meist anderes vereinbart. Das bedeutet, dass Sie nach geltendem BtM-Recht das Datum ergänzen dürfen, Sie jedoch je nach Krankenkasse eventuell eine Retaxation befürchten müssen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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