Ab welchen Konzentrationen sind Lugolsche Lösung, Lidocain und DMSO verschreibungspflichtig?
Ab welchen Konzentrationen sind Lugolsche Lösung, Lidocain und DMSO verschreibungspflichtig?
Frohes neues Jahr Herr Achterberg,
ich verschiebe Ihre Frage in den thematisch besser passenden Bereich "Arzneimittelrecht".
Die Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in der AMVV
Lidocain
– ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie –,
– ausgenommen Arzneimittel zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zum Nähen von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung –,
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut, außer
a) zur Anwendung am Auge und am äußeren Gehörgang,
b) zur Linderung von neuropathischen Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-Neuralgie) –Ist Lugolsche Lösung wirklich verschreibungspflichtig? Ich meine nein.Dimethylsulfoxid
- ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Menschen in einer Konzentration bis zu 15% -
Beste Grüße und alles Gute für 2017.
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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Lugolsche Lösung ist (auch für den pharmazeutischen Einsatz) nach meinem Kenntnisstand nicht rezeptpflichtig.
Im Gegensatz zu den eindeutigen Medikamenten Lidocain und DMSO ist Lugolsche Lösung (egal für welchen Zweck) aber auf jeden Fall kennzeichnungspflichtig (Vereinfachte Kennzeichung für Kleinmengen möglich).
Mit freundlichem Gruß
Dr. Detlev Bregulla
Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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Zur Lugol'schen Lösung: Achtung! Es handelt sich nach Aussage der LAK BaWü um ein "bedenkliches Arzneimittel" bei deren Herstellung bzw. Abgabe man sich strafbar machen würde. So zumindest die Auskunft des Infocenters Ende Juli 2016.
Leider kein Scherz: das war die offizielle(!) Empfehlung der Kammer. Im Wortlaut: "Sagen Sie dem Kunden, wenn er es unbedingt will, soll er es sich über das Internet bestellen."
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