Ergebnis 1 bis 3 von 3

Thema: Betriebl. Verbandsmitteln für Kunden

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    08.07.2014
    Beiträge
    2

    Betriebl. Verbandsmitteln für Kunden

    Hallo an die Experten,

    Die Situation in der Apotheke: Ein Kunde kommt mit in die Apotheke, er wurde eben grade von einem Hund gebissen, die Wunde blutet.
    Er lehnt den Erwerb von Wunddesinfektion und sterilen Kompressen ab, und möchte unentgeltlich von der Apotheke versorgt werden.

    Wie ist hier die Rechtslage?
    Ist der Betriebsverbandskasten nur zur Versorgung der Mitarbeiter in der Apotheke, oder ist die Apotheke verpflichtet auch Kunden bei Verletzungen in der Nähe der Apotheke kostenfrei zu versorgen?
    In diesem Fall wäre die benötigte Wunddesinfektion auch kein Bestandteil des Verbandskastens.

    Aus Kulanz und Fürsorge könnte ich dem unbekannten Patienten natürlich alles schenken, keine Frage, aber bin ich dazu verpflichtet?
    Und wenn ja, in welchem Gesetz, welcher Verordnung ist dies erfasst?

    Eine allgemeine Frage betrifft das Notfalldepot der Apotheken:
    Gibt es eine Erstattung wenn diese zum Einsatz kommen, seitens des Patienten oder des Arztes der es anwendet, oder kommt nur die Apotheke dafür auf?

    Danke, für Ihre Hilfe bei diesem brisanten Thema! MfG i.V. S.Müller

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
    04.12.2015
    Ort
    Bonn
    Beiträge
    300
    Hallo. In keinem Gesetz steht, dass Sie in einer Apotheke kostenlose Dienstleistungen anbieten müssen. Eine Ausnahme ist natürlich die Beratungspflicht nach §20 Apothekenbetriebsordnung! Wenn bei dem Kunden keine Gefahr für Leib und Leben besteht und Sie keine ernsthafte bedrohliche Situation feststellen können (dann sollten Sie auch sofort 112 anrufen,) dürfen Sie sogar gar nicht helfen! Denn eine der Berufs- und Standespflichten (nach der Berufsordnung der Apothekerkammern) eines Apothekers ist das Kurierverbot. D.h. Sie dürfen bei einem Kunden weder eine Zecke entfernen noch eine Erste Hilfe Wundversorgung leisten. Im Rahmen einer kundenfreundlichen Apotheke können Sie aber in Erwägung ziehen, dem Kunden die Materialien für die notwendige Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.

    Bezüglich Ihrer Frage nach der Erstattung eines Arzneimittels des Notfalldepot (§15 ApoBetrO): Die Mittel dieser Liste, die in den Notfalldepots gelagert sind, werden normalerweise vom Arzt auf einem Kassenrezept oder Privatrezept verordnet.Die Apotheke kann dieses ganz normal über das Rechenzentrum mit der KK abrechnen oder mit dem Kunden selber bei Privatpatienten. Wenn Ihnen ggf. Unkosten dadurch entstehen, dass Sie das Arzneimittel aus einem Nofalldepot holen müssen oder sich liefern lassen, dann geht das leider zu Ihren Lasten. Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen! Viele Grüße,
    Geändert von Lars Frohn (30.12.2016 um 19:46 Uhr)
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    08.07.2014
    Beiträge
    2
    Vielen Dank Herr Frohn,
    Sie haben meine Fragen umfassend beantwortet!
    Viele Grüße i.V. S.Müller

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •