Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Notdienstbereitschaft in öffentlichen Apotheken. Die diensthabende Apotheke versorgt im zuständigen Bereich die Patienten
mit dringend benötigten Medikamenten. Sieht der Gesetzgeber den Fall vor, dass der diensthabende Apotheker plötzlich während des Notdienstes ausfällt
und den Dienst nicht weiter verrichten kann?
Was ist in diesem Fall mit der Versorgung der Patienten mit Notfallmedikamenten? Darf man an die nächste Notdienst-bereite Apotheke verweisen?
Wäre für eine rechtliche Einschätzung sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Trampe
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