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Thema: Alkohol an Zahnarzt

  1. #1
    Premium-User
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    Alkohol an Zahnarzt

    Wie berechnet man die Abgabe von Ethanol /Wasser -Gemische an Zahnärzte? Unversteuert?

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    170
    Dazu kann ich nichts sagen.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Ho Ho Ho (Nikolaus) Frau Boch
    Befreiung von der Steuerpflicht nach dem Branntweinmonopolgesetz

    Gemäß § 130 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntweinmonopolG) unterliegt Branntwein und branntweinhaltige Ware der Branntweinsteuer. Produkte, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wurden, sind hierbei von der Steuerpflicht ausgenommen, dies galt bisher nicht für reine Alkohol-Wasser-Gemische, diese waren gemäß § 152 BranntweinmonopolG von der Steuerbefreiung ausgenommen.

    Dies hat sich gemäß Urteil vom 05. Mai 2015 des Bundesfinanzhofes, Az.: VII R 22/14 geändert.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei der Steuerpflicht von reinen Alkohol-Wasser-Gemischen gemäß dem BranntweinmonopolG um eine europarechtswidrige Ausnahme handelt und somit gegen Art. 27 Abs. 1 d) der Richtlinie 92/83/EWG verstößt.
    Das bedeutet, reine Alkohol-Wasser-Gemische, bei denen es sich um Arzneimittel und nicht nur um reine Arzneihilfsstoffe handelt, sind ebenfalls gemäß dem BranntweinmonopolG von der Steuerpflicht befreit.
    Quelle sowie weitere Informationen: http://www.kost-alkohole.de/index.ph...setz-geaendert

    Ich wünsche Ihnen heute einen fleißigen Nikolaus
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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