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Thema: BTM - Wiederabgabe?

  1. #1
    Premium-User
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    BTM - Wiederabgabe?

    Hallo,

    Ich würde gern wissen ob die AMPreisV §3 Absatz 6:
    "Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro"

    auch für BtM gilt? In de BtMVV ist nur angegeben, dass die Wiederabgabe möglich ist, wenn nicht benötigte BtM von Pflegeheimen und
    SAPV zurückgegeben werden.
    Wie ist es nun mit BtM für "normale" Patienten? Kann die Apotheke das für 5,80? erneut abgeben?

    Vielen Dank
    Sophie Bär

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    1.732
    Hallo Frau Bär,

    da das Thema bereits auf pharma4u besprochen wurde, gebe ich Ihnen hier zwei links zur Wiederverschreibung von BtM:
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...m+wiederabgabe
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...m+wiederabgabe

    Dies müsste Ihre Frage klären. Bleiben weiterhin Unklarheiten, bitte gerne melden.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Hallo Frau Bär,

    Frau Noah hat Sie ja bereits auf entsprechende Diskussionsrunden in der Vergangenheit hingewiesen.
    Ihre letzte Frage mit der Abgabe an "normale" Patienten, macht mich jedoch stutzig.

    Hier noch einmal zur Klarstellung: Die Rückgabe von BtM aus dem Alten-/Pflegeheim an die Apotheke ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Arzt das Rezept gem. § 5b BtMVV ausgestellt hat.
    Das BtM kann dann in vom Heim in die Apotheke zurückgegeben werden. Es muss dort in einem gesonderten(!) Depot verwaltet werden. Danach kann es an das selbe oder ein anderes Heim, welches die Apotheke (zusätzlich) versorgt, abgegeben werden.

    Entsprechend dieser Regelung können solche BtM nicht an (normale) Patienten abgegeben werden, also solche, die nicht in einem Heim betreut werden.

    Sie werden mit dem Problem wohl kaum konfrontiert werden, da Ärzte üblicher Weise BtM-Rezepte nicht gem. § 5b verschreiben.
    Die Ärzte müssten ja dann auch diese BtM im Heim gesondert verwalten (in eigener Verantwortung lagern und die Dokumentation monatlich vornehmen und unterschreiben). Da die Ärzte auch nicht immer vor Ort sind, ist ihnen die Regelung zu aufwändig. Die Regelung ist den allermeisten Ärzten auch gar nicht bekannt, oder einfach zu lästig.
    Solange, wie es den § 5b gibt (länger als 10 Jahre), habe ich deren Umsetzung noch nicht ein einziges Mal festgestellt. Auch in Kollegenkreis ist so etwas nicht bekannt. Ich habe auch noch niemals Nachfragen aus Ärztekreisen zu der Thematik gehabt.

    Noch eine weitergehende Anmerkung: Die Apotheke darf nicht mehr benötigte BtM allerdings zur Entsorgung entgegen nehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e BtMG). Diese BtM dürfen nach derzeitiger Regelung natürlich nicht an andere Patienten abgegeben werden - auch wenn sie noch so teuer sind.

    Beste Grüße

    Hans-Ulrich Thielmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    für BtM ist das von Herrn Thielmann hervorragend erklärt :-)
    (allerdings wurde mir das ganze in einem langen Gespräch, dass ich mit der Bundesopiumstelle zu diesem Thema geführt habe nicht ganz so streng erklärt. Die kennen sehr wohl diese Fälle aus der Praxis - sind ja auch für ganz D zuständig - und auch in dem Heim, das wir beliefert haben wurde es praktiziert! - also über die Apotheke meines VAters, daher auch mein Telefonat mit dem BfArM)

    Ergänzen möchte ich noch, dass die Regelung der AMPreisV zur Wiederabgabe (6,90 brutto) für alle anderen AM gilt, die verschreibungspflichtig sind (nicht OTC und keine anderen Konstellationen bei BtM als die oben beschriebenen im BtM-Recht ausdrücklich erlaubten!).
    Bitte bedenken Sie auch die Prüfpflichten der Apotheke gem. (ich glaube § 6) des Rahmenvertags (nach 129 SGB V), wenn Sie das einem Kassenpatienten auf Muster16-Rezept abgeben wollen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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