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Thema: Betreuung eines kranken Kindes, Freistellung von der Arbeit

  1. #1
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Wald
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    Betreuung eines kranken Kindes, Freistellung von der Arbeit

    Hallo!

    Eine Mitarbeiterin, die gesetzlich versichert ist, muss Zuhause ein krankes Kind betreuen. Das Kind ist über den Vater privat versichert.
    Der Vater ist beruflich verhindert und kann sich nicht um das kranke Kind kümmern. Die Mutter erhält vom behandelnden Kinderarzt einen Nachweis über die erforderliche Betreuung des Kindes und meldet sich in der Apotheke ab.

    Frage: Muss die gesetzlich versicherte Mutter für die Betreuung des privat versicherten Kindes Urlaub nehmen oder hat sie Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung, obwohl das Kind nicht über sie versichert ist?


    Bin gespannt auf die Antwort!

    Grüße und vielen Dank

    Christian Wald
    - Filialleiter-
    Paracelsus Apotheke Herne
    Beste Grüße, Christian Wald, Apotheker

    Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Herr Wald,
    laut BRTV § 10a Nr. 2 ist die bezahlte Freistellung ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmerin Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz (Kinderkrankengeld) hat. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da das Kind privat versichert ist. Der Arbeitgeber muss somit jährlich 5 Arbeitstage bezahlt freistellen, sofern das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Erkrankung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

    Sofern der BRTV auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, ergibt sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch Rechtsprechung. Auch hier sind bis zu 5 bezahlte Arbeitstage jährlich üblich.

    Viele Grüße

    Martin Hassl
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Wald
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    Hallo Herr Hassel,

    vielen Dank für die Antwort. Habe nicht gewusst, dass es im BRTV so explizit geregelt ist. Auch von meinem Rechtsverständnis her absolut plausibel.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian Wald
    Beste Grüße, Christian Wald, Apotheker

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