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Thema: Nebenjob in einer anderen Apotheke

  1. #1
    Premium-User
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    Nebenjob in einer anderen Apotheke

    Guten Tag Herr Freischlader,
    jetzt beginnt die Urlaubssaison.
    Ich arbeite als Apothekerin auf 30 Std-Basis festangestellt in eriner Apotheke. Nun "leiht" mich mein Chef an seinen Kollegen "aus". Für eine Woche, macht 82h. In unserer Apotheke mache ich in der Zeit Minusstd.
    Ist die obengenannte "geringfügige Beschäftigung" für mich auch das Modell der Wahl? Krankenversicherung usw läuft ja dann über meine Festanstellung in unserer Apotheke oder?
    diese 400? Grenze werde ich ja in den paar Tagen locker überschreiten oder darf der Betrag von 12x 400? im (Kalender-)JAHR nicht überschritten werden?
    Versorgungswerkbeiträge müssen in jedem Fall bezahlt werden?
    Mir liegt natürlich sehr viel daran, möglichst viel Geld netto rauszubekommen, das diese Vertretung ja nur "on top" ist.
    herzliche Grüße

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
    Registriert seit
    15.12.2010
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    132
    Hallo, ich werde die Anfrage für Herrn Freischlader beantworten, ist ja fast Arbeitsrecht:

    Das Entgelt aus der Vertrteung kann nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden, da das Entgelt die
    Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 monatlich überschreitet.

    Auch eine kurzfristige Beschäftigung (ohne Sozialversicherung) ist nicht möglich, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt
    wird und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

    Vom Entgelt aus der Vertretung sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (auch Versorgungswerkbeiträge) zu berechnen.
    Da die 1. Lohnsteuerkarte bereits beim 1. Arbeitgeber vorliegt, kann diese für die Steuerberechnung in der Vertretung nicht zu Grunde
    gelegt werden. Die Lohnsteuer ist daher leider mit Steuerklasse 6 abzurechnen, was zu erheblichen
    Abzügen führt.

    Eine Vertretung auf "Selbständiger Basis" ist ebenfalls nicht möglich, da es sich um eine abhängige weisungsgebundene Tätigkeit
    ohne unternehmerisches Risiko handelt.

    Vorschlag:
    Arbeitgeber 1 und Arbeitgeber 2 können vereinbaren, dass die Vertretungsstunden beim Arbeitgeber 1 abgerechnet und ausgezahlt
    werden. Arbeitgeber 1 stellt Arbeitgeber 2 über das abgerechnete Entgelt zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
    Mehrwertsteuer eine Rechnung.

    Viele Grüße,
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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