Hallo,
darf ich den Zahnarzt mit Zopiclon beliefern, das Medikament braucht er für sich.
Schlafmittel dürfen die Zahnärzte aber nicht verschreiben. Was ist mit Eigenbedarf?
Hallo,
darf ich den Zahnarzt mit Zopiclon beliefern, das Medikament braucht er für sich.
Schlafmittel dürfen die Zahnärzte aber nicht verschreiben. Was ist mit Eigenbedarf?
Hallo Frau Eckert
Für den Eigenbedarf gelten für den Zahnarzt die gleichen Regeln wie für seinen Praxisbedarf oder das Rezept für den Patienten.
Das stimmt allerdings so nicht. Benzodiazepine zu verschreiben ist dem Zahnarzt nicht grundsätzlich untersagt. Eine Idikation wäre z.B. die Beruhigung des Patienten bei Zahnaztphobie.
Mit besten Grüßen
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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perfekt geantwortet Maike - sehe ich ganz genau so.. :-)
Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,
Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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Hallo,
da ich gerade im gleichen Dilemma stecke, hier noch eine Frage dazu:
Natürlich kann man, z.B. bei diversen Benzos (Lorazepam, Midazolam) argumentieren, dass diese als Sedativa etc. eingesetzt werden.
Zopiclon hat allerdings nur eine Zulassung bei Schlafstörungen (also Off-Label). Ich habe auch noch nie gehört, dass jemand Zopiclon als "Angstlöser" einsetzt. Gibt es denn hier eine plausible Anwendung von Zopiclon für einen Zahnarzt?
Fraglich ist zudem der generelle Einsatz von Sedativa zum Eigenbedarf. Wie sollte sich der Zahnarzt selbst behandeln, wenn er ein Sedativum einnimmt? Ganz ehrlich, Eigenbedarf von Sedativa für Zahnärzte, kann aus meiner Sicht nur missbräuchlich sein.
Hallo Herr Sobieraj,
es liegt ganz alleine in der Verantwortung und im Ermessen des (eines) Apothekers, ob Zopiclon für den Eigenbedarf für einen Zahnarzt mit gültigem Zahnarztausweis abgegeben wird!
Wenn Sie wie in diesem Fall einen nicht plausbilen Off-label-use sehen (so wie ich auch), tun Sie das nicht!!! Die bisherigen, oben stehenden Antworten, wenn auch schon etwas her, sind immer noch gültig!
Egal ob Ihnen der Zahnarzt droht oder was auch immer! Wenn das aus Ihrer Sicht missbräuchlich verwendet wird, ist ganz klar die Abgabe zu verweigern! Wenn er sagt, dass ist für die Behandlung seiner Patienten in der Praxis, dann soll er Ihnen ein Rezept über Sprechstundenbedarf ausstellen.
Um das nochmal klar zu stellen: der Zahnarzt darf nur Arzneimittel verschreiben und für den Eigenbedarf (also nur für sich!) beziehen, die im weitesten Sinne mit der zahnärztlichen Behandlung gerechtfertigt sind.
Das klassische Beispiel: Die Pille darf der Zahnarzt weder verschreiben noch für sich (oder seine Frau/Freundin) in der Apotheke holen.
Beste Grüße.
Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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