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Thema: Arbeit mit CMR-Stoffen

  1. #1
    Premium-User
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    Arbeit mit CMR-Stoffen

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    Wir hatten letztens eine Teamsitzung und da kam die Frage auf, ob man einen "Arbeitsnachweis" benötige, wenn man mit CMR-Stoffen in der Rezeptur gearbeitet hat.

    Meine Auffassung ist, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich hat (in der ist ja nun mal jeder mögliche Arbeitsschritt mit jedem möglichen Stoff festgehalten) in der sogar das von den BAK-Leitlinien festgehaltenen Farbschema niedergeschrieben ist und wir auf den Rezepturprotokollen ebenfalls dokumentieren, welche Sicherheitsmaßnahmen man nutzen muss (Mundschutz, Handschuhe, Brille), muss man es NICHT nochmal extra dokumentieren.
    Voraussetzung ist natürlich eine aktuell gehaltene Gefährdungsbeurteilung, die ja ebenfalls jeder Mitarbeiter unterschreiben muss und eine allgemeine Gefahrenstoffunterweisung.

    Eine andere Kollegin war der Meinung, dass man es extra dokumentieren müsse, um nachzuweisen, wer wie lange usw. damit zu tun hatte und wenn eine bestimmte Zeit überschritten wurde, der Mitarbeiter "gewechselt" werden muss. Gibt hierzu irgendeine Vorschrift??

    Vielen Dank

    Viele Grüße

    David Schuy/Florian Thies

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    170
    Es gibt dazu keine Vorschriften.

    Man sollte - soweit vorhanden - einen allgemeinen Hinweis in den Arbeitsschutzunterlagen (z.B. Vorsorgekarteil des Arbeitsmediziners (wenn vorhanden)) machen, in denen vermerkt ist, dass man mit CMR-Stoffen arbeitet und ggf. jedes Unfallereignis dokumentieren (auch wenn dies nicht zu Verletzungen geführt hat bzw. kein erkennbares Risiko besteht). Unfallereignisse ohne unmittelbaren Schaden kann man z.B. auch im Verbandbuch eintragen.

    Für die Arbeit mit apothekenüblichen CMR-Stoffen unter den üblichen Arbeitsbedingungen und -verfahren sind auch keine besonderen arbeitsmedizinischen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben.

    Gefährdungsbeurteilungen sind Unterlagen des Arbeitgebers. Es ist weder vorgeschrieben noch erforderlich, dass diese vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Aus den Gefährdungsbeurteilungen resultieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die schriftlichen Unterlagen (Mindestanforderung: Betriebsanweisung) und die mündliche Unterweisung.

    Dokumentationen bei der Arbeit mit CMR-Stoffen sind dann erforderlich, wenn mit bestimmten Stoffen (in bestimmten Arbeitsverfahren) in erheblichem Umfang (also mindestens mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) gearbeitet wird. Das gilt auch, wenn Grenzwerte für CMR-Stoffe überschritten werden. In einer Apotheke sind solche bedingungen nicht anzutreffen.

    Davon unberührt sind natürlich Dokumentationen, die aus anderen Gründen durchgeführt werden und arbeitsschutzrelevante Informationen enthalten (z.B. apothekenrechtliche Dokumentationen oder im Rahmen des QM erstellte Dokumentationen).

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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