Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Ausnahme Verbringunsverbot

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    24.06.2012
    Beiträge
    29

    Ausnahme Verbringunsverbot

    Hallo, soeben hatten wir eine Anfrage in der Apotheke und ich benötige dringend Auskunft.
    Bei einet Patienten wurde ein Infektion festgestellt und zwar war dies in den USA. Das Ergebnis wurde erst jetzt festgestellt. Derweil ist die Patientin nach Dtl. geflogen. Der US-Arzt verschrieb Metronidazol 500, daraufhin wurde das Rezept in den USA eingelöst. Die US-Apotheke schickte das Metronidazol nach Dtl. und nun steckt das Paket hier im deutschen Zoll fest. Der Patient darf es nicht selbst abholen und möchte nun unsere Adresse angeben, damit der Zoll das Paket herschickt und wir das Paket dem Patient übergeben. Ist das alles rechtlich möglich --> siehe Verbringungsverbot????

    DANKE bitte schnelle Auskünfte

  2. #2
    Premium-User
    Registriert seit
    30.01.2011
    Beiträge
    309
    Hallo,

    na, da haben Sie sich ja auf den Samstag ganz schöne Sch... eingetreten!

    Ich hab ehrlichgesagt keine Ahnung, was da wie rechtlich geht oder nicht. Ob die Apotheke in den USA das Päckchen überhaupt hätte losschicken dürfen? Was der Zoll mit dem Päckchen macht, wenn es nicht abgeholt oder zu Ihnen geschickt wird. Wer sich wie möglicherweise wie und wie schwer strafbar macht. Und so.

    Aber so ganz ohne Antwort stehen bleiben ist ja auch doof...

    Ich würde mich in erster Linie fragen, ob sich der Aufwand lohnt. Und wie diese seltsame Geschichte überhaupt zustande kam. Wer weiß denn schon, was da noch alles drin sein kann, in so einem fremden Päckchen mit für Sie unbekannter Herkunft.

    Ich würde den Patienten am Wochenende zum Bereitschaftsarzt oder Montag zum Hausarzt schicken, mit allen Unterlagen, die er hat. Der soll ein neues Rezept ausstellen und Sie beliefern es ganz normal.

    Für ein dubioses Päckchen, mit einem Wirkstoff, der hier problemlos erhältlich ist, würd ich keine Experimente machen. Und auch gar nicht erst stundenlang recherchieren, was geht und was nicht.

    In meinen Augen war das ein extrem blöder Plan von allen Beteiligten in den USA. Warum nicht die Ergebnisse der Untersuchung an einen am Wohnort niedergelassenen Arzt schicken? Der Patient muss doch bestimmt eh mal zur Verlaufskontrolle.

    Viele Grüße
    Isoprop

  3. #3
    Hallo zusammen,

    der Zoll darf das AM auch nicht an die Apotheke abgeben.
    Durch verschiedene und regelmäßige Anfragen der hiesigen Zollbehörden, die über meinen Schreibtisch gehen, läuft das folgendermaßen ab: Der Zoll fragt bei der zuständigen Überwachungsbehörde ofiziell an, ob es sich bei einem verdächtigen Produkt um ein AM oder nicht handelt (beispielsweise ein Lebensmittel oder Kosmetikum).
    Sobald der Zoll die Antwort erhält, dass das Produkt ein AM ist, wird die Ware gestoppt. Sie wird entweder zurückgesendet, oder geht in die Vernichtung.
    Die Zollbehörden haben da ihre eigenen Vorgaben.

    Viele Grüße

    Ihr H.-U. Thielmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo zusammen,

    dieser Fall ist m.E. im AMG nicht vorgesehen und damit auch nicht sicher geregelt (und damit im Zweifelsfall auch nicht erlaubt!)

    Man kann jetzt versuchen durch Rechts-Interpretation eine Lösung zu finden.

    Lösung 1:
    Man tut so, als hätte die Apotheke das AM eigen-initiativ in/aus den USA bestellt
    - dann ist jedes AM rx-pflichtig
    - dann brauchen Sie eine Verschreibung von einem in D anerkannten (EU!-)Arzt (liegt hier nicht vor!)
    - dann darf eine ähnliches AM in D nicht verfügbar sein (ist hier aber verfügbar!!)
    --> problematisch!

    Lösung 2:
    Man tut so, als hätte die Apotheke in den USA das AM vorrätig gehabt und dem Patienten gleich mitgegeben
    - ein Patient darf für den Eigenbedarf mit Drittstaaten-AM bei einer Reise nach D einreisen
    - das AM war aber kurz vor der Abreise in den USA nicht verfügbar und wird nur "hinterhergeschickt"
    --> wenn man das behördlich(!) so durchwinkt, kann der Patient das AM selbst beim Zoll abholen.

    Nochmal zurück zum Anfang meines Threads --> Ihr Fall ist im Grunde (m.E.) unzulässig.
    Allenfalls mit ausdrücklicher Zustimmung der für SIE ZUSÄNDIGEN Ü-Behörde oder der Rechtsabt. der Apothekerkammer würde ich den Fall
    so abwickeln, we der Patient das will..
    Ansonsten eher --> zum deutschen Arzt schicken und Metronidazol verschreiben lassen. Das ist doch wohl die wesentlich einfachere Lösung, oder..? ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •