Ergebnis 1 bis 2 von 2

Thema: Gesetzesänderung vom 23.4.16 § 2 ApoG Betriebserlaubnis

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    09.06.2016
    Beiträge
    3

    Gesetzesänderung vom 23.4.16 § 2 ApoG Betriebserlaubnis

    Hallo,

    ich habe mich durch die neue Gesetzesänderung selbst verwirrt und brauche Hilfe beim Entwirren...

    1. Nach der aktuellen Gesetzesänderung vom 23.4.16 ist im ApoG § 2 Abs 2 der Inhalt insofern geblieben, dass ein EU-Apotheker (also jemand der nicht in Deutschland sein 3. Stex gemacht hat) nur eine bestehende Apotheke übernehmen kann, wenn diese seit mindestens 3 Jahren besteht?

    2. Außer dieser Apotheker (3.Stex nicht in Deutschland) beantragt die deutsche Approbation, bei äquivalentem Abschluss, nach der BApO § 4 Abs 1a, b, c.
    Für denjenigen gilt dann, dass er auch direkt eine Apotheke neu eröffnen dürfte??


    Im Nachtrag zum Ravati-Seminar Recht steht bei § 2 ApoG noch der Zusatz, dass der "äquivalente" Apotheker mindestens 3 Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig seine Tätigkeit ausgeführt haben muss. Dazu finde ich allerdings keinen Ursprung im Gesetzestext?

    Vielen Dank im Voraus

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo,

    sorry, dass es mit der Antwort etwas gedauert hat, aber da diese Regelung neu ist, konnte ich sie nicht aus dem Stehgreif beantworten und musste nochmals ein wenig recherchieren.
    Also seit der Änderung des ApoG heißt es in § 2 Abs. 2 a
    (2a) "Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben."
    In diesem Vergleich (Synopse) kann man die aktuellsten Änderungen gut sehen
    http://www.buzer.de/gesetz/3904/al54206-0.htm

    Praktisch heißt das:
    - Früher konnte man eine NEUE Apotheke nur eröffnen, wenn man in D seinen Abschluss erworben hat (Pharmazie studiert hatte)
    - Heute geht Neueröffnung auch dann wenn man rechtmäßig bereits seit 3 Jahren in D als Apotheker gearbeitet hat (z.B. mit dem Österr-Apothekerdiplom)

    Die Deutsche Approbation muss man natürlich (als weitere Bedingung) immer beantragen, wenn man hier eine Betriebserlaubnis haben möchte.. ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •