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Thema: Und wieder Aut-Idem Problem

  1. #1
    Premium-User
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    Und wieder Aut-Idem Problem

    Hallo! Ich brauche Ihre Hilfe beim folgenden Praxisfall:

    Mobloc Original ist aut-idem verordnet. Im Importfenster erscheinen bei uns einige Logimat / Logimax -Austauschprodukte.
    Darf man nun das Mobloc austauschen trotzdem,dass der Import anders heißt?

  2. #2
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo,

    ich habe Ihre Anfrage in das passende Forum verschoben.

    Meine Meinung schon einmal dazu: Ein Unterschied im Namen zwischen Original und Import stellt m.E. keinen Grund dar, die Abgabe eines Imports abzulehnen. Ich freue mich auf Kommentare/Bestätigung der Spezialisten.

    LG,
    OSch
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo,

    ich sehe das genau so. Allein der Namensunterschied ist kein Grund, nicht auszutauschen. Dieses könnte man nur mittels pharmazeutischer Bedenken versuchen zu verhindern, z.B. bei älteren, multimorbiden Patienten.

    Leider finde ich auch gerade keine Quelle dazu, die dieses direkt untermauert.

    Einzig §5 (1) des Rahmenvertrages kann m.E. dahingehend interpretiert werden, dass der Name des Reimportes, z.B. Clexane oder Klexane, irrelevant ist.


    Schönen Tag noch,
    C. Stackmann
    Quelle: https://www.abda.de/fileadmin/assets..._Juni_2012.pdf
    Geändert von Christoph Stackmann (09.06.2016 um 10:30 Uhr)

  4. #4
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    Hallo,

    ich reihe mich ein - der Name ist wurscht, Reimport ist Reimport, egal wie er heißt. Ist "denen" doch egal, ob der Patient damit Probleme hat oder wir stundenlang Zeit mit der Überzeugungsarbeit, dass es trotz unterschiedlichem Namen das gleiche ist, verschwenden müssen.

    "Pharmazeutische Bedenken" mache ich da auch hin und wieder geltend, aber immer als Text auf dem Rezept und immer mit "der 3" als Faktor!

    Ihr Fall ist ja etwas anders gelagert. Ich würde trotzdem was draufschreiben, egal was Sie abgeben. Aus reiner Paranoia heraus. Für schlechte Zeiten. Man kann nie wissen, auf was für Ideen die Prüfstellen im Laufe des Jahres, das sie Zeit haben, noch so kommen. Und ein kurzer Text à la "Laut Rücksprache wegen Wirtschaftlichkeitsgebot Reimport xy abgegeben; Patient wurde aufgeklärt und kommt mit dem anderen Namen klar" kann auf jeden Fall nicht schaden...

    Viele Grüße und schönes Wochenende!
    Isoprop

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    da Original und seine Importe als das "gleiche" Arzneimittel angesehen werden, ist mittlerweile in den Rahmenverträgen geregelt, dass auch hier der Rabattartikel bevorzugt abgegeben werden muss, auch wenn das aut idem Kreuz gesetzt ist. Wenn also in ihrem Fall einer der Importe für die IK Nummer auf dem Rezept einen Rabattvertrag besitzt, spielt der abweichende Name keine Rolle. Es sei denn der Arzt hat explizit vermerkt, dass er auch in Hinblick der Importe keinen Austausch wünscht.
    Gibt es keinen Rabattvertrag sollte ja der (vom Arzt mit dem Kreuz ausgeschlossene) aut idem Austausch erfolgen. Hier besagt aber der Vertrag:
    Der Apotheker kann eins der drei preisgünstigsten oder das verordnete Arzneimittel abgeben.
    Wenn sie sich nun ganz "korrekt" verhalten wollten, müssten sie beim Arzt nachfragen, ob es eine Erstverordnung ist, und er wirklich das "unwirtschaftlichere" Original will, oder ob sie einen nicht namensgleichen wirtschaftlicheren Import abgeben können.
    Bei einer Folgeverordnung ist dies schon schwieriger, siehe Anmerkung von Isoprop. Hier sollte der Arzt vielleicht vermerken, dass er die Importe ausschließen will.
    An ihrer Stelle würde ich aber ohne Rabattverträge und ohne Vermerk des Arztes immer auf dem Rezept vermerken, warum sie nicht ausgetauscht haben.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    die Frage ist bereits abschließend geklärt. Mir ist allerdings folgendes aufgefallen, was ich kurz korrigueren möchte.

    Zitat Zitat von isoprop Beitrag anzeigen
    "Pharmazeutische Bedenken" mache ich da auch hin und wieder geltend, aber immer als Text auf dem Rezept und immer mit "der 3" als Faktor!
    Der benötigte Faktor um pharmazeutische Bedenken geltend zu machen ist Ziffer 6 plus handschriftliche Erläuterung.
    Faktor 3 wäre: "Import nicht verfügbar".

    Beste Grüße.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
    Premium-User
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    Hallo Frau Noah,

    nach meinen Informationen stimmt das so nicht; der Faktor 6 ist nur für die "Nichtabgabe Rabattarznei" vorgesehen. Wenn also eine der beteiligten Firmen einen Rabattvertrag geschlossen hat. Wenn es aber auschließlich um Reimport ja/nein geht, ohne dass Vertragsarzneimittel im Spiel sind, haben wir nur die 3 zur Verfügung. Egal ob Bedenken, Cito, Nichtlieferbarkeit; Defekt-PZN und Faktor sind gleich.

    Viele Grüße
    Isoprop
    Geändert von isoprop (15.06.2016 um 08:55 Uhr) Grund: Tippfehler

  8. #8
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo isoprop,

    stimmt. Faktor "6" bedeutet, meine ich, "Nichtabgabe RVA wg. Pharmazeut. Bedenken". Im Alltagsgebrauch verwenden es aber die Meisten (behaupte ich mal) nur für "pharm. Bedenken". Ungeachtet des RVA.
    Man steht ja in einer Zwickmühle. bei PB kann man begründen. Nutzt man aber Faktor 3, dann sagt man ja, dass der Reimport nicht lieferbar sei. Gibt man aber Mobloc ab, auch wenn der Reimport lieferbar ist aber leider anders heißt, dann ist das doch eigentlich sachlich falsch. Lieferbar ist er ja. Nur hat man Bedenken z.B. weil der blinde, multimorbide Patient mit dem Reimport aufgrund einer anderen Packungsform nicht klar kommt.

    Also, welcher Faktor wäre der Richtige? Faktor 7 wäre die schlechteste Lösung für den Kunden. Eigentlich passt aber kein Faktor, außer eben 7 zu diesem Thema.

    Gruß,
    C. Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (16.06.2016 um 10:05 Uhr) Grund: Wortstellung

  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    in der Tat bedeutet Ziffer 3 nicht-Verfügbarkeit einer Importarznei.

    Erstens:
    In dem von Frau Herold geschilderten Fall ist ein Import erfügbar. Die Ursprungsfrage war, ob gegen einen 15/15 Import ausgetauscht werden dürfte (trotz vor Original gesetzten aut-idem-Kreuzes). Diese Frage wurde abschließend geklärt.
    Eine Sonder-PZN ist bei Abgabe des Originals (und verfügbarem, aber nicht rabattierten 15/15 Import) nicht nötig.

    Zweitens:
    Ein zweites Paar Schuhe ist die Belastung der Importquote der Apotheke (fällt bei dem Preis allerdings vermutlich nicht ins Gewicht, wenn es nicht gerade eine "kleine GKV" betrifft).


    Beste Grüße und allen Fußballfans einen schönen EM-Abend
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (16.06.2016 um 21:06 Uhr) Grund: Tippfehler
    Maike Noah, Apothekerin

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