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Thema: 2x100er Packung oder 200er Packung?

  1. #1
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    2x100er Packung oder 200er Packung?

    Guten Tag,

    mir liegt ein Rezept vor über:

    Cefasel 100µg 200 Stück

    Jetzt hat diese Packungsgröße ja keine Normgröße, sondern NX. Die N3 hat 100 Stück. Muss ich 2x 100Stück abrechnen, wodurch der Patient ja auch die doppelte Zuzahlung leisten muss? Muss man dann das Rezept noch vorher vom Arzt ändern lassen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

    (Upps, bin leider im falschen Unterforum gelandet, könnte das jemand zum Taxieren verschieben, bitte?)
    Geändert von Evelin Arnold (28.05.2016 um 22:21 Uhr)

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Arnold,

    die 200er Packung ist eine Jumbogrösse, die Sie nicht zu Lasten der Krankenkasse abgeben dürfen.
    Streng genommen muß der Arzt 2x100 Stück zuzüglich eines Vermerkes wie "Menge ärztlich begründet" oder ein Ausrufezeichen (oder etwas anderes) setzen, damit 2x100 abgegeben werden dürfen (es darf nur ein Vielfaches von NMax abgegeben werden).
    Vom DAP wird vorgeschlagen, so eine Verordnung auf 2xN3 ändern zu lassen, da sich der Rahmenvertrag nicht explizit auf Normgrößenverordnungen bezieht.

    Sicher gehen Sie, wenn der Arzt 2x100 Stück oder auch 2xN3 mit eben jenem Vermerk verordnet. Oder aber, Sie geben nur 1x100 Stück ab. Aber auch in diesem Fall sollte der Arzt kontaktiert werden, damit er über die geringere Versorgung bescheid weiß und beim nächsten mal weiß wie er diese Menge zu verordnen hat.

    Die Paragraphen habe ich gerade nicht parat. Einfach im Forum nach ähnlich gelagerten Fällen schauen.

    Gruß,

    C. Stackmann


    PS: so, hier die Paragraphen und Links:
    https://www.gkv-spitzenverband.de/me...g_129_Abs2.pdf
    Hier ist besonderes Augenmerk auf (3) zu legen.
    Und dabei besonders auf Ein Vielfaches der größten Pa
    ckung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
    Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
    Geändert von Christoph Stackmann (30.05.2016 um 19:39 Uhr)

  3. #3
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    ...und machen Sie dem Patienten u.U. klar, daß die Verordnung auf Kassenrezept eine Ausnahme darstellt, ansonsten Selen-Präparate dieser Dosierung als NEM zu betrachten sind.

    MfG

    G.Zück

  4. #4
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    Wir haben mal beim Arzt nachgehakt, er hat sich vertan, es sollte eine N3 sein. Na Gott sei dank!

    Cefasel habe ich vorher noch nie auf Kassenrezept gesehen. Wegen der Einstufung habe ich noch nicht geschaut, hatte aber wegen der Verschreibungspflicht gedacht, dass es sich um ein Arzneimittel handelt.

    Vielen Dank für die Antworten!

  5. #5
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Arnold,

    es handelt sich ja auch laut meiner EDV um ein apotheken- und verschreibungspflichtiges AM.

    Nun gibt es auch cefasel als nutri selen Tabs. Die sind nicht apothekenpflichtig , bzw. NEM.
    Ich habe Cefasel aber auch noch nie auf Rezept gesehen.

    Schönen Abend,
    C. Stackmann

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