Hallo,

ich hätte mal zwei Fragen zur Krankenhausversorgung:

1.) Müssen krankenhausversorgende Apotheken die gleichen räumlichen Anforderungen gemäß ApBetrO erfüllen wie Krankenhausapotheken (200qm mindestens, 2 Labore, 1 Offizin, 1 Nebenraum, genug Lagerraum)? Laut §4 (2) ?Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.? doch eigentlich schon, oder?

2.) Wie sieht die aktuelle Rechtssprechung zur ?räumlichen Nähe? der krankenhausversorgenden Apotheke aus? Einerseits scheint ja der Arzneimittelversand (sofern eine Versandhandelserlaubnis gemäß §11a ApoG vorliegt ?> schreibt ja vor, dass der Versand innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der Bestellung erfolgen muss) von der krankenhausversorgenden Apotheke erlaubt, andererseits besagt das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (30.8.12), dass die räumliche Nähe gegeben sein muss und die AM-Bereitstellung nicht viel länger als 1h dauern darf (und dass ein Notfalldepot im Krankenhaus unzulässig ist). Darf dann eine krankenhausversorgende Apotheke, die ihre Lieferungen auch innerhalb von einer Stunde durch einen Boten zum Krankenhaus liefern kann, gleichzeitig diese Apotheke als Versandapotheke versorgen?