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Thema: BTM rezept

  1. #1
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    BTM rezept

    Ich bin total verwirrt. habe ich richtig verstanden.
    Im BTM rezept fuer substitution therapie steht immer S wenn der patient take home rezept aushaendigt? und es gilt nur fuer maximum 7 Tagen? wenn der Arzt laenger schreibt es bedeuted dass der patient im Urlaub faehrt ? Dafuer brauchen wir schenger abkommen und bescheinigung? sollen wir diese Anlagen anschauen?und in diesem Fall wird dieses Rezept Take home benannt? ich dachte es ist logisch wenn wir diese 2 Anlagen verlangen amsonst koennen wir nicht sicher sein ob der Arzt falsch gemacht hat oder nicht? andere Frage wenn Sz aufgeschrieben wird es bedeuted ueberbruecken und darf es ausgehaendigt wird und wenn ohne z es bedeuted nur dem arzt ausgehaendigt wird? vielen Dank im vorausl

  2. #2
    Premium-User Avatar von reito
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    Zitat Zitat von maryam kiaei Beitrag anzeigen
    Ich bin total verwirrt. habe ich richtig verstanden.
    Im BTM rezept fuer substitution therapie steht immer S wenn der patient take home rezept aushaendigt? und es gilt nur fuer maximum 7 Tagen? wenn der Arzt laenger schreibt es bedeuted dass der patient im Urlaub faehrt ? Dafuer brauchen wir schenger abkommen und bescheinigung? sollen wir diese Anlagen anschauen?und in diesem Fall wird dieses Rezept Take home benannt? ich dachte es ist logisch wenn wir diese 2 Anlagen verlangen amsonst koennen wir nicht sicher sein ob der Arzt falsch gemacht hat oder nicht? andere Frage wenn Sz aufgeschrieben wird es bedeuted ueberbruecken und darf es ausgehaendigt wird und wenn ohne z es bedeuted nur dem arzt ausgehaendigt wird? vielen Dank im vorausl

    Hallo,

    bei BtM-Rezepten zur Substitutionstherapie ist gründsätzlich ein ?S? auf dem Rezept zu vermerken, unabhängig von der Einnahme-Art.
    Dann ist zu beachten, dass es einen Unterschied gibt zwischen dem zulässigen Abgabezeitraum (= Austellungsdatum + 7 Tage = ?Gültigkeit des BtM-Rezeptes?) und der Reichdauer der Verschreibung.

    Beim Sichtbezug bekommt der Patient das Rezept nicht ausgehändigt, i.d.R. verschreibt der Arzt eine bestimmte Methadon/Levomethadon-Lösung, die auf Vorrat von der Apotheke hergestellt wird und von der dann patientenindividuell ein bestimmtes Volumen ?abgezapft? wird, das der Patient dann unter Aufsicht in der Apotheke oder in der Praxis einnimmt.
    Bei Einnahme in der Apotheke sollte ein Vertrag zwischen dem Arzt und der jeweiligen Apotheke vorher zustande kommen.
    In diesem Fall ist der entsprechende Patient entweder noch nicht auf eine bestimmte Dosis stabil eingestellt oder der Arzt hat eine gewissene Unzuverlässigkeit festgestellt, wodurch nur die Einzelgabe in Frage kommt. Ausnahme davon sind Codein und Dihydrocodein, hier darf der Arzt die für einen Tag benötigte Menge dem Patienten mitgeben)
    Kann der Arzt jedoch die Kontinuität der Versorgung nicht sicherstellen (aber NICHT weil er Samstag und Sonntag seine Praxis geschlossen hat, muss schon ein anderer Grund sein laut BfArM) so kann er diesem ?Sichtbezug-Patienten? eine Zweitages-Verordnung mitgeben, hier bekommt der Patient das Rezept in die Hand und darf/muss es selbstständig in der Apotheke einlösen. Eine Sichtvergabe ist dann nicht erforderlich.

    Handelt es sich um einen stabil eingestellten Patienten, so ist bei ihm eine ?Take-home?-Verordnung möglich. Hier werden dann auf dem Rezept entweder die Anzahl der Tage vermerkt, für die der Patient seine Einzeldosen bekommt, oder aber ein abgesteckter Zeitraum. Hier darf die Anzahl der Tage nicht größer als 7 sein.
    Wichtig ist auch, dass ein Einnahmehinweis auf dem Rezept steht.

    Falls der Patient in den Urlaub fahren möchte oder geschäftlich verreisen muss kann eine Ausnahme von der 7-Tage-Regelung gemacht werden.

    Hier ist wieder zu unterscheiden zwischen

    a) Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

    Mitgabe von BtM über bis zu 30 Tage, wichtig ist, dass vom Arzt zusätzlich eine Bescheinigung ausgefüllt wird, die der Patient mit sich führt (das Rezept bleibt ja in der Apotheke). Außerdem muss die Bescheinigung von der obersten Landesbehörde beglaubigt werden (und zwar VOR antritt der Reise).

    b) Reise in andere Länder außerhalb des Schengener Abkommens

    Hier ist individuell zu recherchieren, wie die Einfuhrbestimmungen des Landes sind, in das der Patient reisen will, empfohlen wird jedoch, dass der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Einzel- und Tagesdosen mit sich führt.
    Die Rechtslage in dem jeweiligen Land muss vor Antritt der Reise abgeklärt werden und ggf. ist eine Genehmigung für das Mitführen von BtM einzuholen (hier am besten bei der Botschaft/Konsulat des Ziellandes anfragen, ist aber eher Aufgabe des Arztes!) Auch braucht man für das Umsteigen (Beispiel: Reise nach Südafrika über Dubai) im jeweiligen Umstiegsland eine Genehmigung für das Mitführen, falls die BtM im Handgepäck transportiert werden. Die Bescheinigungen gibt es auf der Seite vom BfArM.

    Vorlegen muss der Patient diese Bescheinigungen nicht, eine telefonische Rücksprache mit der Arztpraxis kann aber sinnvoll sein.

    c) Urlaub in Deutschland

    Hier bedarf es einer sog. ?Substitutionsbescheinigung? (§5 Abs 9 BtMVV) des behandelnden Arztes. Diese muss gekennzeichnet sein mit ?Nur zur Vorlage beim Arzt?, außerdem muss neben den Einnahmehinweisen die letzte Einnahme vermerkt sein und die Gültigkeit der Bescheinigung (also de facto wie lange der Patient im Urlaub ist).



    Interessant zu wissen ist vielleicht auch noch, dass für Substitutionspatienten auch Codein/Dihydrocodein als Antitussivum auf BtM-Rezept verordnet werden muss. Ist dann nicht zur Substitution sondern gegen den Husten (merkt man ggf. ja auch bei der Abgabe )

    Quelle: bfarm.de

    Ich hoffe das hilft etwas.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Sehr schön :-)
    Aber nur zur Klarstellung egänzend:
    Codein /DHC muss nicht nur bei Substitutionspatienten (die z.B. Husten oder Schmerzen haben) auf BtM-Rezept, sondern bei ALLEN BtM-Abhängigen UND bei Alkoholikern
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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