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Thema: BtM Substitution SZ-Verordnung

  1. #1
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    Frage BtM Substitution SZ-Verordnung

    Hallo,
    wir haben eine Frage zur Z-Verordnung:
    Also wir haben das so verstanden, dass für einen Patienten, der normalerweise unter Sichtbezug seine Substitutionsmittel einnimmt, der Arzt die Möglichkeit hat, ihm für bis zu zwei Tagen sein MIttel zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben kann.
    Dazu hatten wir ein Bsp. in unserem Unterricht:
    und da haben wir besprochen, dass wir, wenn wir ein Rezept zur Substitution über zwei Tage erhalten würden (in Prüfung), nachfragen sollen, auf welchem Wege (also ob vom Arzt oder vom Patient) es zu uns gekommen ist.
    Wenn vom Arzt, dann müsste ein "S" und ein "Z" drauf, weil Patient eigentlich unter Sichtbezug.
    Wenn vom Patient nur ein "S", weil Take-home -Patient.
    Für uns hat das auch Sinn gemacht, bis wir im Prüfungstrainer gelesen haben: "Substitutionsrezept, das dem Patienten vom Arzt ausgehändigt wird für bis zu zwei Tage".
    Das hat uns verwirrt, weil dann hätten wir gedacht, dass nur ein "S" drauf sein müsste.
    Was ist nun richtig?

    Vielen Dank im Voraus!

  2. #2
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    Hallo,

    ja, jedes Substitutionsrezept muss das "S" haben. (BtMVV §5: "(4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen.")

    Nein, "Z" muss der Apotheke nicht vom Arzt ausgehändigt werden.
    Im Gegenteil, ich glaube, das darf gar nicht der Fall sein. Es ist ein (fast) normales Rezept, bei dem man sich auch über solche Dinge wie Zuweisungsverbot und freie Apothekenwahl Gedanken machen muss.

    Das "Z" heißt übersetzt: "Der Patient ist eigentlich nicht so stabil, dass er richtige Take Home Rezepte bekommen kann. Aber für den 1. Mai haben wir leider keine andere Lösung gefunden."
    Ein Z-Patient ist eben genau KEIN Take-Home-Patient! Ein regulärer Take-Home-Patient braucht kein "Z" auf dem Rezept.

    Und noch ein 2 schöne Stellen aus §5 BtMVV:
    "(5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen."
    "(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird [= ein Sichtbezug-Patient], in Fällen, in denen die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen."
    Absatz 4 Satz 1 besagt: "(4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen."
    ... und da schließt sich der Kreis. ;-)

    Viele Grüße
    Isoprop

  3. #3
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    Vielen Dank für die Mühe. Was S und Z bedeutet hatten wir bereits verstanden. Leider ist es mir immer noch nicht schlüssig wie das Rezept seine Wege geht.

    Annahme war ja, dass ein Sichtbezugspatient -wo auch immer der Sichtbezug durchgeführt wird - sein Rezept nicht in die Hand bekommt und er trotzdem die freie Apothekenwahl hat.
    Wie verhält es sich denn dann wenn er über Wochenende oder Feiertage versorgt wird und er ausnahmsweise 2 Tage "take Home" hat - bekommt er dann sein Rezept? (auf dem dann SZ steht)

  4. #4
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    Warum nehmen Sie an, dass der Patient das Z-Rezept nicht in die Hand bekommt?

  5. #5
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    Weil laut Aussage bei uns im Unterricht ein Sichtbezugspatient nie sein Rezept in die Hand bekommt... und wenn ein Z auf dem Rezept steht, dann handelt es sich immer noch um einen Patienten der normalerweise Sichtbezugspatient ist!?

  6. #6
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    Ich glaube mittlerweile, dass das Bsp im Unterricht unglücklich gewählt war und habe es nun verstanden.
    Danke für die Mühe.
    Bei der Z-Verordnung darf der Arzt dem Patient das Rezept geben.

  7. #7
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    Hallo zusammen,

    ja, das Rezept darf (aber nicht "muss") hier dem Patienten gegeben werden.
    Das ergibt sich eindeutig aus der von "isoprop" zitierten Stelle :-)
    (und das obwohl es quasi noch kein volles "take-home" ist, sondern eine Ausnahmeregelung im Sichtbezug)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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