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Thema: Nichtverfügbarkeit - nur eines der drei günstigsten oder das verordnete abgeben?

  1. #1
    Premium-User
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    Nichtverfügbarkeit - nur eines der drei günstigsten oder das verordnete abgeben?

    Hallo,
    wenn es nach Rabattpartner-Umstellung zu Lieferengpässen kommt, was darf man dann abgeben?
    Ich dachte immer, es ist eines der drei günstigsten Arzneimittel. Meine Kollegin meint aber, dass man auch das verordnete abgeben darf, auch wenn es deutlich teurer als das verordnete ist.

    Was stimmt?
    Beate Ulrichs
    Apothekerin

  2. #2
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo Frau Ulrichs,

    ich gehe mal davon aus, dass es um die AOK und dem Problem um die kurzfristigen Vertragsabschlüsse geht...

    Hierbei hat die KK mit dem DAV eine zweimonatige Übergangsregelung vereinbart (gilt bis Ende Juli 2011). Sie besagt u.a., dass Lieferausfälle nicht dokumentiert werden müssen. Außerdem werde auf wirtschaftliche Sanktionen verzichtet, wenn Arzneimittel von nicht-Rabattpartnern abgegeben werden sollten. Der Apotheker habe die Möglichkeit, ein gleichwertiges, anderes Arzneimittel abzugeben, wenn der Rabattpartner nicht lieferbar ist.
    Soweit die Theorie.

    Es ist sicherlich sinnvoll und zu empfehlen, sich trotzdem an die Regelung zum Austausch von Arzneimitteln bei Nicht-Lieferbarkeit der Rabattarzneien nach §4 des Rahmenvertrags zu halten (eines der drei preisgünstigsten). Man kann nicht wissen, wie die Krankenkasse reagiert wenn unter Umständen riesige unkalkulierte Verluste zustande kommen. (Anm.: Sprecher der AOK waren der Meinung, es wären keine Lieferengpässe zu erwarten, ich selber aber hatte in letzter Zeit einige)
    Außerdem ist nicht explizit erwähnt, dass man sich nicht an den Rahmenvertrag halten muss.

    Daher empfiehlt auch das DAP:
    - Prüfen ob Rabattarznei verfügbar
    - bei Nicht-Verfügbarkeit eines der drei preisgünstigsten auswählen
    - wenn auch das nicht geht, Aufdruck Sonder-PZN und einen Vermerk auf die Verordnung

    Es bleibt abzuwarten, was in ein paar Monaten passiert. Der Aufwand für die Apotheke ist trotz allem enorm. Die Patienten müssen aufgeklärt werden und bei der nächsten Rezepteinlösung gibt es dann wahrscheinlich schon wieder eine andere Packung...!

    Kollegiale Grüße,
    OS
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Ulrichs,
    Zitat Zitat von Beate Ulrichs Beitrag anzeigen
    Hallo,
    wenn es [...] zu Lieferengpässen kommt, was darf man dann abgeben?
    Ich dachte immer, es ist eines der drei günstigsten Arzneimittel. Meine Kollegin meint aber, dass man auch das verordnete abgeben darf.
    Ich sehe das auch so wie Ihre Kollegin.
    Ein Blick in den Rahmenvertrag nach §129 SGB V zeigt
    „Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl."
    Als Nicht-Jurist finde ich die Formulierung "und im Falle der aut idem Ersetzung" verwirrend, denn wenn aut idem ausgeschlossen wäre, würde man ja auch nicht einfach eines der drei preisgünstigsten abgeben.
    Vielleicht wissen Sie, Frau Schröder, warum der Gesetzgeber hier so umständlich formuliert?!

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen Frau Noah,

    leider weiß ich das auch nicht, ich denke, das ist das berühmte "Juristendeutsch", welches man auch in Gesetzen außerhalb des Apothekenbereiches findet. Uns in der Firma wäre es auch viel lieber, wenn alles eindeutig und allgemein verständlich in den Gesetzen beschrieben wäre. Leider gibt es aber durch die Formulierung der Texte immer wieder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten.
    Ohne jetzt über die Juristen lästern zu wollen, vielleicht soll das ja so sein, damit man im Zweifel einen Entscheidungsspielraum hat.....

    MfG
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Schröder,
    aber Sie sehen das auch so wie ich, dass dieses "Juristendeutsch" bedeutet, dass man dann eines der drei günstigsten oder das verordnete abgeben kann?

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Noah,

    ja das sehe ich genauso.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  7. #7
    Premium-User Avatar von Beate Prüfert
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    Ich habe vom Apothekerverband Nordrhein auch die Info bekommen, dass das namentlich verordnete Arzneimittel auch OK sei. Und dazu eins der drei preisgünstigsten anch aut-idem.

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