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Thema: Macabido female Firma Vitabasix dokumentieren?

  1. #1
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    Macabido female Firma Vitabasix dokumentieren?

    Müssen wir die Bestellung und Abgabe des Präparates Macabido female
    (Firma Vitabasix mit Sitz in Las Vegas; bzw. Informationsbüro in Maastricht NL) dokumentieren?
    Ist es überhaupt in Ordnung dieses Produkt zu importieren, irgendwie wirkt alles etwas seltsam auf mich.
    Es müsste doch als Nahrungsergänzung durchgehen? Die Angaben im Internet (www.vitabasix.com) sind eher verwirrend.
    Die Inhaltsstoffe sind:
    Macabido® female
    pro Tablette
    Macaplex®450mg - ein standadisierter Maca-Extrakt
    Sibirischer Ginseng 50mg
    Ginkgo biloba 60mg
    L-Arginin Hcl 50mg
    L-Tyrosin 25mg
    Niacinamid 5mg
    Coral Calcium®25mg
    Gelée royale 5mg
    Bioperine® 5mg
    Kräuter-Komplex 60mg
    (Extrakte von Damiana, Ingwer,
    Lavendel, Passionsblume, Avena sativa)
    Stutzig macht uns auch eine Kontoverbindung in Griechenland???
    Ausserdem entdecken wir gerade, dass es auf Amazon bestellbar ist
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  2. #2
    Hallo Frau Kiefer,

    ich gebe mal "meinen Senf" dazu:

    Ich habe mir mal die entsprechende Homepage angesehen. Das Präparat müsste wohl importiert werden. Der Import von Nahrungsergänzungsmitteln auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 ist mehr als umstritten.

    Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind nur verkehrsfähig, wenn die Vorschriften der NemV eingehalten werden. Sie würden ja bei Nichtbeachtung ein nicht verkehrsfähiges NEM veräußern.
    Wenn man auf der Homepage weiter liest, werden sogar medizinische Indikationen ausgelobt. Damit wird das Präp. dann möglicher Weise (je nach Einstufung durch zuständige Behörden) schon zum Präsentationsarzneimittel.
    Auch zu beachten ist, dass gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel - und dazu gehören auch NEM - grundsätzlich nicht zulässig sind (Health-Claim-Verordnung).
    Grundsätzlich sind hier nur solche NEM verkehrsfähig, die der NemV entsprechen. Dazu gehört auch eine vorherige Anzeige beim BVL.

    Ich kann hinsichtlich der oben kurz skizzierten rechtlichen Bedenken, nur anraten, von der Abgabe abzusehen.
    Sollte Ihnen ein ärztliches Rezept vorliegen, können Sie sich auf ein Abgabeverbot beziehen, solange Sie Bedenken haben.

    Mit der von Ihnen angesprochenen Verpflichtung zur Dokumentation, machen Sie die Sache auch nicht besser, sondern vielleicht sogar eher schlimmer.

    Meine obigen Ausführungen beziehen sich nicht ausschließlich auf das von Ihnen bezeichnete Präparat. Immer wieder kommt es vor, dass Apotheken NEM auf der Grundlage des AMG aus Drittstaaten importieren.

    Gruß aus dem Kreis Mettmann

    H.-U. Thielmann

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