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Thema: Normpackungen

  1. #1
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Normpackungen

    Hallo!
    Dass für Omeprazol die neuen N1-Packungen 16-24, die N2-Packungen 45-55 und die N3-Packungen 95-100 Tabletten bzw. Kapseln enthalten, weiß ich mittlerweile aus diversen Beispielen vom Verband u.ä. auswendig. ABER was ist mit den anderen Wirkstoffen? Gibt es irgendwo eine Übersicht über alle Arzneistoffe mitsamt korrekter neuer Messzahlen? Die EDV bei uns in der Apo ist da keine Hilfe (um es mal vorsichtig auszudrücken)...
    Genervt-verzweifelte Grüße aus dem Rheinland,
    Barbara Fockenberg

  2. #2
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    Sehr geehrte Frau Schröder und Frau Fockenberg,

    das würde mich auch interessieren. Es ist zum Wahnsinnig-Werden mit diesen bescheuerten Neureglungen..!!!
    Meine Frage: Drohen schon ind er Frühphase Retaxationen oder gibt es Übergangsregelungen oder eine Schonfrist wenn wir in der Apotheke Fehler machen.

    Ich wäre Ihnen für eine zeitnahe Auskunft sehr verbunden Frau Schröder.
    Darf ich mal Fragen, warum Sie sich im Gebiet "Taxieren" auskennen?

    MfG

    V. Gernovka (Apothekerin)

  3. #3
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    Ich schicke mal einen link, der auch auf der Seite des LAV zur Verfügung steht: http://www.bundesrecht.juris.de/packungsv/index.html
    Das ist die neue Packungsgrößenverordnung. Sie müssen "einfach" nur noch die Prozente mit einberechnen.
    Ansonsten noch ein Tipp. Einfach im Formum des DAP anmelden. Da hat sich schon ein besonders netter und fleißiger Apotheker die Mühe gemacht alles auszurechnen. Natürlich alles ohne Gewähr.
    Grüße, J. Strätz

  4. #4
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    Zitat Zitat von Juliane Strätz Beitrag anzeigen
    Ich schicke mal einen link, der auch auf der Seite des LAV zur Verfügung steht: http://www.bundesrecht.juris.de/packungsv/index.html
    Das ist die neue Packungsgrößenverordnung. Sie müssen "einfach" nur noch die Prozente mit einberechnen.
    Ansonsten noch ein Tipp. Einfach im Formum des DAP anmelden. Da hat sich schon ein besonders netter und fleißiger Apotheker die Mühe gemacht alles auszurechnen. Natürlich alles ohne Gewähr.
    Grüße, J. Strätz
    Haben sie den Link vom DAP Forum?

  5. #5
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    Zitat Zitat von Nicole Zaprzalski Beitrag anzeigen
    Haben sie den Link vom DAP Forum?
    Bitte schön, hier der Link zum DAP-Forum-Download:

    http://www.deutschesapothekenportal....ile.php?id=377

    Man muss angemeldet sein im Forum, damit der Link funktioniert, denke ich...
    Und es gibt m.W. leider keine Übergangs- oder Schonfrist, auch wenn es wünschenswert wäre.

    Schöne Grüße
    Norbert Mayer

  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Zitat Zitat von Vanessa Gernovka Beitrag anzeigen
    Drohen schon ind er Frühphase Retaxationen oder gibt es Übergangsregelungen oder eine Schonfrist wenn wir in der Apotheke Fehler machen.
    n'Abend zusammen,
    also eine Übergangsregelung gibt es insofern bis Ende Juni 2011, als dass die Hersteller bis zu dieser Zeit ihre Packungen auf die neuen Kennzeichen umstellen können. Wenn ein Arzt nun z.B. Omeprazol als N3 ohne Stückzahl verordnet hat, sollte man (sofern man seine 60Stk Vorräte abverkauft hat) direkt nach der neuen Normgrößenverordnung beliefern und wenn man 60 Stk dafür beliefert, sollte man sich vom Arzt vorsichtshalber die Stückzahl nachtragen lassen, damit man auf der sicheren Seite ist.

    Zitat Zitat von Vanessa Gernovka Beitrag anzeigen
    wenn wir in der Apotheke Fehler machen...
    ...wird auf jeden Fall retaxiert werden. Also immer gut konzentrieren!!!

    Wünsche einen schönen Feierabend.
    Maike

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen zusammen,
    aus all den Beiträgen entnehme ich, dass dies offensichtlich ein großes Thema im tägliche Ablauf ist. Dabei wurden gleich mehrere Themen angesprochen, die ich in einem beantworten möchte.
    Aus meinen Informationen heraus kann ich sagen:
    Es gilt zur Zeit wie bereits in einem Beitrag erwähnt die Packungsgrößenverordnung, in der für die einzelnen Darreichungsformen und Anwendungsgebiete, sowie Wirkstoffe die Normgrößen definiert sind. Weiterhin ist durch die neuen Regelungen ab dem 01.01.11 definiert worden, dass eine Stückzahl ebenfalls unter die Normgröße fälllt, wenn sie nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz von der in der Packungsgrößenverordnung definierten Stückzahl abweicht. Bei N1 sind dies +/- 20 %, bei N2 +/- 10 % und bei N3 -5 %.
    Weiterhin gilt die erwähnte Übergangsregelung und zwar für Packungen, die vom Hersteller noch nicht nach der neuen Verordnung umgestellt wurden, die aber vor dem 31.12.10 einer Normgröße unterlagen. Diese sind noch bis zum 30.06.11 abgabefähig und unterliegen auch der Austauschpflicht gemäß der Rabattverträge. Hier ist aber darauf zu achten, dass im Gegensatz zu den "neuen" Normgrößen ein Austausch auf Stückzahl und Einheit erfolgen muss. Hier gilt also die %-Abweichung nicht.
    Ob es bei einem falschen Austausch zu Retaxationen kommen wirs, kann zur Zeit niemand sagen. Eine Friedenspflicht wurde jedenfalls nicht vereinbart.
    Ich werde versuchen, Beispiele für die verschiedenen Fälle der Normpackungen zusammenzustellen und diese dann zur Verdeutlichung veröffentlichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Schröder
    Geändert von Elke Schröder (10.01.2011 um 08:06 Uhr)
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen zusammen,
    wie versprochen, habe ich für die Verordnung von Normpackungsgrößen Bespiele erstellt:
    Es sollte bei jeder Verordnung geprüft werden, ob eine Stückzahl mit angegeben ist!
    Bei Verordnungen ohne Stückzahl, aber mit N- Bezeichnung ==> Austausch erfolgt gegen Rabattarzneimittel der neuen N-Stufe.
    Bei Verordnungen mit Stückzahl (egal ob mit oder ohne N-Bezeichnung) ==> Prüfen ob Stückzahl im neuen N-Bereich liegt. In der Regel ist hier eine Unterstützung durch die Apothekensoftware gewährleistet, da die Artikel, welche der Übergangsregelung unterliegen gesondert gekennzeichnet sind, somit also erkennbar ist, dass diese auf Packungsgrößenebene geprüft werden müssen.

    Beispiel Omeprazol:

    Verordnung [B]Packungsgröße Austausch

    Omeprazol 60 St. 60 St. Austausch nur gegen 60 St., da Stückzahlverordnung und ab 01.01. keine N- Größe
    Omeprazol 95 St. N3 Austausch innerhalb N- Größe (für Omeprazol 95 bis 100 St. ab dem 01.01.11)
    Omeprazol N3 N3 Austausch innerhalb N- Größe gemäß Regelung seit dem 01.01.11
    Omeprazol 60 St. N3 60 St. kein Austausch in N3, da 60 St. ab 01.01. keine N-Größe, Packungsgrößenab-
    gleich auf 60 St.
    Omeprazol 95 St. N3 N3 Austausch innerhalb N- Größe gemäß Regelung seit dem 01.01.11
    Omeprazol N3 95 St. N3 Austausch innerhalb N- Größe gemäß Regelung seit dem 01.01.11

    Prinzipiell ist für die Suche in der EDV entscheidend, welche Vorgaben beim Ausgangsartikel vorliegen, denn nicht alle Hersteller haben rechtzeitig zum 01.01.11 die Normgrößen korrekt gemeldet.
    Beispiel:
    Für Omeprazol mit 56 Stück gibt es Hersteller, die die Normgröße noch nicht korrekt gemeldet haben. Es existieren daher Packungen, welche noch mit 56 St. N3 (= Stand vor dem 01.01.11) und solche, welche korrekt mit 56 St. und der Normgröße nt (= Übergangsregelung bis zum 30.06.2011) gemeldet sind. Je nach Ausgangspräparat können daher andere Ergebnisse in der Liste der Rabattartikel gefunden werden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, gegen welches Präparat ausgetauscht werden kann.

    Siehe auch http://www.deutschesapothekenportal....itshilfen.html
    Geändert von Elke Schröder (11.01.2011 um 09:07 Uhr)
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  9. #9
    Premium-User
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    Danke das hilft schonmal weiter!
    Den Omeprazolfall hatte ich auch schon mehrmals.
    Omeprazol 30St. 1A PH N2 auf dem Rezept und als Austausch für die AOK erschien Omeprazol KSK 28St. N2, da die ihre N-Bezeichnungen noch nicht korrekt in die EDV eingepflegt hatten. Da außerhalb der Normgrößen, müssen ja 30 Stück abgegeben werden, auch wenn der Rabattpartner 28 Stück hat, wenn ich das richtig verstanden habe? Das ist wirklich tückisch!!

    Grüße
    C. Griesel

  10. #10
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Griesel,
    ja wirklich tükisch.

    Ich erzähle mal, wie wir das machen.
    Erstens: Da hier die verordnete Stückzahl außerhalb der Spanne liegt, geht die Stückzahl vor.
    Und zweitens: Um Retaxationen vorzubeugen, sollte nicht einfach die Sonder-PZN bedruckt und 1APharma abgegeben werden. Der LAV-RLP rät, den Rabattpartner der jeweiligen KK zu berücksichtigen. Das heißt, dass man dann über die Wirkstoffsuche unter vorheriger Eingabe der KK-Nummer den Rabattpartner für "Omeprazol 30 Stück xmg" ermitteln sollte.

    Das kostet natürlich Zeit, und der Kunde wird u.U. unruhig und fragt nach: "Stimmt was nicht?". Ab Februar sollen die fehlerhaften Daten in der Software korrigiert sein. Hoffen wir das Beste.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (21.01.2011 um 12:53 Uhr)

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