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Thema: BTM Dokumentation

  1. #1
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    BTM Dokumentation

    Sehr geehrte Forumsteilnehmer

    In unserer Apotheke wird die BTM-Dokumentation anhand der Software von Lauer-Fischer durchgeführt.
    Bisher wurde monatlich lediglich eine aktuelle Bestandsliste aus der LauerTaxe ausgedruckt, anhand dieser die Bestände überprüft und abgeheftet.
    Die Dokumentation, die das System analog zum Karteikartensystem erstellt, wurde nur am Jahresende abgespeichert, jedoch niemals ausgedruckt.

    Offenbar wurde dies von der Kontrolle bisher nie beanstandet.

    Laut BtMVV müsste meiner Ansicht nach ein solcher Ausdruck allerdings erfolgen:

    "Die Dokumentation der Betäubungsmittel gemäß BtMG darf mittels EDV erfolgen, sofern der Ausdruck in der Reihenfolge des amtlichen Formblatts gewährleistet ist. Die Aufzeichnung ist am Monatsende zu überprüfen, bei EDV-Buchführung auf Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke (§ 13 BtMVV, Abs. 1 und 2)."

    Ist nun ein monatlicher Ausdruck erforderlich oder nicht?

    Ich freue mich über Ihre Antworten!

    Herzlichen Dank und freundlichen Gruß

  2. #2
    Hallo,

    die Frage ist ja einfach zu beantworten: § 13 BtMVV lautet:
    (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,...
    am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen.

    Das heißt, die gesamte Monatsdoku. (bis auf die BtM, die nicht bewegt wurden) ist auszudrucken.

    Ich selbst gebe mich zwar i.d.R. mit den kontrollierten Beständen zufrieden. Aber Stichproben der Bestände sind in jedem Fall Pflichtaufgabe bei einer Apothekeninspektion.

    An dieser Stelle möchte ich noch gerne darauf verweisen, dass die Bestandskontrolle "Chefsache" ist. Nur im Vertretungsfall ist die Aufgabe an die Vertretung zu delegieren.

    Übrigens: Ich weiß nicht warum, aber bei Opiumtinktur habe ich schon häufig falsch dokumentierte Bestände beanstanden müssen.

    Viele Grüße
    Ihr H.-U. Thielmann

  3. #3
    Premium-User
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    Sehr geehrter Herr Thielmann,

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

    Viele Grüße

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    bei der Opiumtinktur liegt das daran, dass diese so lecker schmeckt... ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  5. #5
    Sehr geehrter Herr Dr. Ravati,

    ich selbst habe sie noch nicht probiert - hatte dies auch nicht vor.

    Wenn ich eine Apotheke inspiziere (bei dem Wort Revision läuft es einem ja eiskalt den Rücken hinunter) wundere ich mich denn schon, warum bei diesemBtM mal mehr oder weniger an Bestand festgeschrieben wurde.
    Wenn ich erhebliche Zweifel beim Anblick solcher Fläschchen habe, muss der Apotheker oder die PTA es auch schon mal nachwiegen. Und dann geht es in der Regel nicht um ein halbes Gramm.
    Wenn es so gut schmeckt, würde sich Opiumtinktur kaum vermehren können (Spaß!).

    Aber darüber kann man sich dann auch nur wundern und wird, wie zu vielen Mängeln, die man so feststellt, oftmals keine Antwort finden.

    Beste vorweihnachtliche Grüße

    Ihr H.-U. Thielmann

  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo liebe Kollegen,
    Zitat Zitat von Amtsapotheker Hans-Ulrich Thielmann Beitrag anzeigen
    Übrigens: Ich weiß nicht warum, aber bei Opiumtinktur habe ich schon häufig falsch dokumentierte Bestände beanstanden müssen.
    Neben dem unschlagbaren Argument von Dr. Ravati hätte ich folgende Vermutung für Ihre Beobachtung, Herr Thielmann:
    Bei Flüssigkeiten ist meist mehr enthalten (Überfüllung), um die Entnahme der angegebenen z.B. 50 ml auch wirklich gewährleisten zu können. So kann es natürlich passieren, dass 50 ml als Zugang verbucht worden sind und im Abgang 51 ml erscheinen.

    Daher auch folgender Gesetztestext in §14 der BtMVV:
    (2) Bei der Nachweisführung ist bei flüssigen Zubereitungen die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses enthalten ist, nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die Differenz ist als Zugang mit "Überfüllung" auszuweisen.
    ... sicherlich kennen viele Kollegen diesen Aspekt überhaupt nicht...
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (08.12.2015 um 12:49 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
    Sehr geehrte Frau Kollegin Noah,

    das Problem der Überfüllung von beispielsweise L-Polamidon-Lösung zur Substitution ist bekannt.
    Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass mal mehr oder auch mal weniger von der Tinktur vorhanden ist. Sollte Ihre Annahme zutreffen, müsste doch mehr vorhanden sein. Zudem würde das Problem erst nach dem Verbrauch mehrerer Flaschen zutage treten. Nein, oftmals wird nur 1 Flasche à 50 g bezogen und nach ein oder zwei Entnahmen ist schon der Fehler festzustellen. Ob dann manchmal die Entnahme nach dem pi-mal-Daumen-Prinzip erfolgt - ich weiß es nicht.
    Deshalb verstehe ich das Ganze ja nicht.

    Man sollte vielleicht zukünftig ein Herstellungsprotokoll mit allem Zipp und Zapp fordern.

    Man muss aber andererseits feststellen, dass das kein so häufiges Problem ist, da Opiumtinktur in einer durchschnittlichen Apotheke kein Renner ist.
    Daher treibt es einen nicht tagtäglich um.

    Viele Grüße

    H.-U. Thielmann

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