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Thema: BTM-Retoure

  1. #1
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    BTM-Retoure

    Hallo,

    als Apotheke darf man BTM auch an den Großhandel zurückgeben als BTM-Retoure.
    Wie funktioniert in diesem Fall das Abgabebelegverfahren? Die Empfangsbestätigung und das Lieferscheindoppel erhält man zurück.
    Die Empfangsbestätigung wird drei Jahre aufbewahrt und das Lieferscheindoppel wird per Post an das BfArM geschickt, oder?

    Vielen Dank im Voraus.

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo,

    das Lieferscheindoppel bleibt in der Apotheke! Das ist Ihr Nachweis, für den Fall, dass z.B. der Empfänger alles aufisst, inklusive Lieferzettel und Sie dastehen und nicht nachweisen können, was Sie mit dem BtM gemacht haben. (Vgl.: "Der Neger hat meinen Fahrschein gefressen!" https://www.youtube.com/watch?v=rZkSXeUVzUg)

    Sie schicken mit dem Betäubungsmittel den Lieferschein, der beim Empfänger bleibt, und die Empfangsbestätigung, auf der Sie den Erhalt quittiert bekommen.

    Das, was Sie ans BfArM schicken, ist die reine Abgabemeldung (weiß grad nicht, wie das richtig heißt; Seite 1 vom Stapel), auf der muss der Empfänger nichts unterschreiben. In dem Moment, wo Sie das BtM auf den Weg bringen, schicken Sie auch die Meldung los, die im Grunde nur besagt: "Ich habe BtM a zur Firma xy geschickt." Nicht mehr, nicht weniger.

    Viele Grüße
    Isoprop

  3. #3
    Premium-User
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    Hallo nochmal,

    vielen Dank für die Nachricht. Nur damit ich das richtig versteht, die Empfangsbestätigung habe ich doch als Nachweis, dass das BTM wieder beim Großhändler ist. Und das Lieferscheindoppel kann dann doch entsorgt werden, oder? Oder wie lange muss das aufbewahrt werden?

    Viele Grüße

  4. #4
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    Hallo,

    ja.

    Hier nochmal zum Nachlesen: Betäubungsmittelbinnenhandelsverordnung, §3:

    (1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.
    (2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe zu übersenden.
    (3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

    Wobei §4 Abs. 2 besagt, dass Sie im Falle von nachträglichen Änderungen das korrigierte Lieferscheindoppel der Abgabemeldung zum BfArM hinterherschicken müssen.

    Viele Grüße!
    Isoprop

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